Jahrelang beschwerdefrei, die Polizeibewerbung abgeschickt – und dann die Absage. Eine juvenile chronische Arthritis im Kindesalter reicht, damit die gesundheitliche Langzeitprognose zum unkalkulierbaren Risiko wird.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 S 20/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt die vorläufige Zulassung ab, weil die gesundheitliche Eignung nicht sicher genug belegt ist.
- Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
- Rezidivfreiheit belegt nur aktuelle Beschwerdefreiheit, nicht die künftige Entwicklung.
- Der Einwand mit späterer Prüfung im Widerrufsdienst greift nicht.
- Im Eilverfahren trägt die Antragstellerin die Glaubhaftmachungslast.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: 4 S 20/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht, Polizeidiensttauglichkeit
- Streitwert: über 9.000 bis 10.000 Euro
- Relevant für: Bewerber, Polizei, öffentliche Arbeitgeber, Beamtenrecht
Wie wird die gesundheitliche Eignung für die Polizei geprüft?
Die gesundheitliche Eignung für Beamte richtet sich nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes (§ 9 BeamtStG). Angehende Polizisten müssen dabei nicht nur am Tag der Einstellung fit sein, sondern auch eine günstige Prognose für die Zukunft aufweisen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf keine Gefahr bestehen, dass sie vorzeitig dienstunfähig werden. Die sogenannte Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 regelt die spezifischen Ausschlusskriterien und listet unter Nummer 4.1.3 Krankheiten des rheumatischen Formenkreises explizit als Einstellungshindernis auf.
Diese strengen polizeiärztlichen Vorgaben führten zur gesundheitlichen Ablehnung einer Polizeianwärterin, die wegen einer juvenilen chronischen Arthritis (ICD-10 M08.3G) nicht für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen wurde. Das bedeutet konkret: Der gehobene Dienst ist eine mittlere bis höhere Laufbahngruppe im öffentlichen Dienst, die in der Regel ein duales Studium voraussetzt und über dem mittleren, aber unter dem höheren Dienst angesiedelt ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Bewerberin zurück und bestätigte damit endgültig die ablehnende Entscheidung der Erstinstanz (Az.: 4 S 20/26, Beschluss vom 13.05.2026). Das Verwaltungsgericht Berlin hatte vorab am 23. März 2026 geurteilt, dass die notwendige Diensttauglichkeit für den studienmäßigen Ausbildungsstart am 1. April 2026 nicht hinreichend belegt sei. Der polizeiärztliche Dienst hatte diagnostiziert, dass die rheumatische Gelenkerkrankung unter den enormen körperlichen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes voraussichtlich wieder ausbrechen und künftige Ausfälle verursachen würde.
Redaktionelle Leitsätze