Zum vorliegenden Urteilstext springen: 21 C 17/23
Das Wichtigste im Überblick
Hamburgs Amtsgericht räumt Wohnung wegen unerlaubter touristischer Untervermietung.
- Der Mieter muss die Wohnung samt Bodenraum bis 31.12.2023 herausgeben.
- Das Gericht sah die tageweise Vermietung an Touristen als verbotene Weitergabe.
- Eine frühere Erlaubnis half nicht; sie galt nur für Fotomodels.
- Die erste Kündigung wirkte als Abmahnung; danach durfte der Vermieter fristlos kündigen.
- Der Mieter zahlt 538,95 Euro Anwaltskosten und trägt die Prozesskosten.
- Gericht: Amtsgericht Hamburg
- Datum: 29.08.2023
- Aktenzeichen: 21 C 17/23
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Kündigung, Räumung
- Streitwert: 10.274,16 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Untervermietung, Ferienwohnung
Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Untervermietung zulässig?
Ein Vermieter entdeckte, dass sein langjähriger Mieter ein Zimmer über Jahre hinweg tageweise an Touristen vermietete, kündigte daraufhin fristlos – und das Amtsgericht Hamburg sprach dem Eigentümer das Recht auf die vollständige Räumung der Wohnung zu. Ein Mieter, der eine Wohnfläche ohne vorherige Abstimmung gewerblich über ein Internetportal anbietet, verliert im Streitfall seinen Lebensraum.
Nach deutschem Mietrecht ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB statthaft, wenn eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegt. Eine solche Überlassung gilt als rechtlich unbefugt, sobald keine Einwilligung des Eigentümers existiert oder eine zuvor erteilte Erlaubnis widerrufen wurde. Voraussetzung für die verlässliche Wirksamkeit der Kündigung ist in den meisten Fällen eine vorherige erfolglose Abmahnung, die den vertragswidrigen Gebrauch beanstandet und ein klares Ende fordert.
Diese Pflicht zur vorherigen Abmahnung ergibt sich aus dem mietrechtlichen Schutzgedanken: Der Mieter soll grundsätzlich die Chance erhalten, sein Fehlverhalten zu korrigieren, bevor er die härteste Konsequenz – den Verlust der Wohnung – trägt. Ohne ausdrückliche Warnung ist eine fristlose Kündigung vor Gericht daher meist nicht durchsetzbar, selbst wenn der Verstoß eindeutig ist.
Wer aktuell ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters Zimmer untervermietet – auch an Freunde oder Bekannte – sollte sofort beim Vermieter eine schriftliche Genehmigung beantragen, bevor ein Konflikt entsteht. Eine mündliche Zusage reicht im Streitfall nicht als Nachweis, und eine pauschale Erlaubnis für Bekannte deckt keine tageweise Touristenvermietung über Plattformen ab.
Die juristische Umdeutung in eine Abmahnung
Das Amtsgericht Hamburg (Az. 21 C 17/23) stützte seine Einschätzung im Verfahren exakt auf den historischen Mietverlauf. Seit dem Jahr 2004 bewohnte der beklagte Untervermieter die Räumlichkeiten für eine monatliche Nettokaltmiete von 856,18 Euro….