Zum vorliegenden Urteilstext springen: 28 O 30/26
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Köln verbietet ein Fake-Profil auf U.; der Antragsteller gewinnt vollständig.
- Das Gericht stoppt das öffentliche Zugänglichmachen des Accounts @XXXXXXX sofort.
- Der Name und der Sendungstitel täuschen Nutzer und wirken wie echte Beiträge.
- Der Zusatz „Parody“ reicht nicht; er stand nach Gerichtssicht falsch und unklar.
- Die Plattform musste nach den Meldungen vom 13. und 14.01.2026 handeln.
- Gericht: Landgericht Köln
- Datum: 28.01.2026
- Aktenzeichen: 28 O 30/26
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Plattformhaftung
- Streitwert: 30.000 EUR
- Relevant für: Social-Media-Plattformen, Prominente, Betroffene von Fake-Profilen
Was tun gegen ein Fake-Profil auf Social-Media-Plattformen?
Ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Beendigung des öffentlichen Zugänglichmachens ergibt sich aus § 1004 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB sowie aus dem Namensrecht nach § 12 BGB. Geschützt werden hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der soziale Geltungsanspruch sowie das eigene Namensrecht. Voraussetzung für die rechtliche Inanspruchnahme einer Plattformbetreiberin ist der konkrete Hinweis auf die Rechtsverletzung, um die sogenannte Störerhaftung überhaupt erst auszulösen. Das bedeutet konkret: Die Plattform selbst hat das Fake-Profil nicht erstellt und ist daher nicht direkte Täterin. Sie haftet als „Störerin“ aber dann, wenn sie trotz Kenntnis die Rechtsverletzung nicht beseitigt – und diese Kenntnis entsteht erst durch Ihren konkreten Hinweis.
Wer ein Fake-Profil entdeckt, muss die Plattformbetreiberin gezielt und nachweisbar auf die Rechtsverletzung hinweisen – erst dann ist sie rechtlich verpflichtet, das Profil zu entfernen. Nutzen Sie dafür alle verfügbaren Kanäle gleichzeitig: das Meldeformular der Plattform, die App-Meldefunktion und zusätzlich eine formlose E-Mail. Ihre Meldung muss konkret benennen, welches Profil welche Rechte verletzt (Name, Persönlichkeitsrecht), und sollte Screenshots als Beweismittel enthalten. Erst mit diesem konkreten Hinweis beginnt die Haftung der Plattform.
Ein Fernsehmoderator wehrte sich gegen einen fremden Account, der unbefugt seinen Namen nutzte – und das Landgericht Köln gab ihm in vollem Umfang recht. Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung – also eine gerichtliche Eilentscheidung, die ohne langes Hauptverfahren sofort vollstreckbar ist und der Plattform bei Androhung hoher Strafen die weitere Verbreitung des Profils verbietet. Der betroffene Moderator hatte zuvor ein Profil auf der Plattform „U.“ mit dem Handle „@XXXXXXX“ entdeckt, das nicht nur seinen eigenen Namen, sondern auch den Titel seiner Sendung ohne Erlaubnis fremdnutzte. Obwohl der TV-Mann das angebliche Fake-Profil am 13. und 14….