Das Sparkonto der verstorbenen Mutter bleibt blockiert. Ein handschriftliches Testament liegt vor, doch die Bank besteht auf einem Erbschein – für mehrere tausend Euro. Der Erbe zahlt widerwillig, ohne zu wissen, dass diese Quittung der Bank teuer zu stehen kommen könnte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 S 28/15
Das Wichtigste im Überblick
Bank darf Erbschein nicht verlangen, wenn Testament und Eröffnungsvermerk die Erbenstellung zeigen.
- Das Gericht verlangt Ersatz der Erbscheinkosten von der Bank.
- Ein Testament mit Eröffnungsvermerk reicht hier als Erbnachweis.
- Abstrakte Zweifel oder Fälschungsangst genügen dafür nicht.
- Die Zinsen laufen erst später, deshalb fällt ein Teil weg.
- Gericht: LG Wuppertal, 8. Zivilkammer
- Datum: 10.09.2015
- Aktenzeichen: 8 S 28/15
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Bankrecht, Schadensersatz
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Banken, Erben, Nachlassfälle mit Testament
Wann ist ein Erbschein bei Testament wirklich nötig?
Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe muss sein Erbrecht nicht zwingend durch einen kostenpflichtigen Erbschein nachweisen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein pauschales Leistungsverweigerungsrecht der Bank – etwa aus vermeintlichen Schutzüberlegungen nach § 2367 BGB – nicht existiert. Verwendet ein Kreditinstitut im Verkehr mit Verbrauchern AGB-Klauseln, die pauschal einen Erbschein fordern, sind diese nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zwingend unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 401/12) urteilte. Als Nachweis der Erbfolge genügt grundsätzlich auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mitsamt dem gerichtlichen Eröffnungsvermerk. Das bedeutet konkret: Das Nachlassgericht öffnet nach dem Todesfall das Testament offiziell und vermerkt auf der Abschrift, wann und dass es eröffnet wurde – dieser amtliche Stempel macht die Kopie erst zum verlässlichen Nachweis gegenüber Dritten.
Die Auslegung dieser Vorgaben führte vor dem Landgericht Wuppertal zu einem Rechtsstreit, nachdem ein Finanzinstitut sich trotz vorliegender Dokumente stur gestellt hatte. Nach dem Tod der Mutter verlangte die weisungsbefugte Tochter im Oktober 2013 auch im Namen ihres Bruders die Freigabe der Konten. Sie legte der Kreditanstalt eine beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Eltern-Testaments aus dem Jahr 1988 sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vor. Das beklagte Finanzinstitut verweigerte dennoch die Freigabe und forderte beharrlich einen Erbschein, weil in dem Testament angeblich nur Vermächtnisnehmer und keine echten Erben benannt seien. Der Unterschied ist entscheidend: Ein Erbe tritt in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen ein und kann über Konten verfügen – ein Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass, ohne selbst Erbe zu sein. Das Landgericht Wuppertal (Az. 8 S 28/15) verurteilte die Bank letztlich zur Kostenerstattung für den verlangten Erbschein, da nach § 2087 Abs. 1 BGB eine glasklare Erbeinsetzung vorlag und die Berufung des Unternehmens abgewiesen wurde….