Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 71/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verneinte eine Entschädigung, weil der Kläger seine Schwerbehinderung nicht klar genug mitteilte.
- Die Berufung scheiterte. Der Kläger verliert auch vor dem Landesarbeitsgericht.
- Ein Hinweis im Anhang reichte nicht. Das Gericht verlangte eine klare Mitteilung im Haupttext.
- Die Beklagte verletzte zwar Verfahrenspflichten. Das half dem Kläger hier aber nicht.
- Ohne erkennbare Information fehlt die nötige Kenntnis. Dann greift die Vermutung nicht.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
- Datum: 29.04.2026
- Aktenzeichen: 4 Sa 71/25
- Verfahren: Berufung im Arbeitsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Schwerbehindertenrecht
- Relevant für: Bewerber, Arbeitgeber, Schwerbehinderte Menschen
Wann besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG?
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 zwingend einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus. Dabei gelten Bewerber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG rechtlich als Beschäftigte. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt bereits dann vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, wobei bei Stellenvergaben schon die bloße Versagung einer Chance ausreicht. Für den rechtlichen Kausalzusammenhang genügt es, wenn die Behinderung zumindest mitursächlich für die nachteilige Entscheidung war.
Ob diese Voraussetzungen bei einer Onlinebewerbung erfüllt sind, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden und wies die Klage eines abgewiesenen Bewerbers auf eine Entschädigung endgültig ab. Ein schwerbehinderter Mann mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 hatte sich bei einem großen Modeunternehmen auf die Stelle als „Head Of Global Wholesale Product Management“ beworben. Nachdem das Unternehmen die Führungsposition stattdessen mit einem internen Bewerber besetzt hatte, forderte der abgelehnte Kandidat eine Entschädigung von mindestens 57.500,00 Euro. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte unter dem Aktenzeichen 4 Sa 71/25 über den Fall und wies die Berufung des Bewerbers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, womit der rechtliche Streit für ihn erfolglos blieb.
Redaktionelle Leitsätze