Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 T 76/25
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Hagen gewährt elektronischen Zugriff auf Akten für einen Bietinteressenten.
- Es änderte die Ablehnung des Amtsgerichts und gab die Beschwerde statt.
- Für elektronische Akten gilt Abruf oder Übermittlung; Präsenz nur ausnahmsweise.
- Das Gericht fand keinen wichtigen Grund für die reine Einsicht vor Ort.
- Datenschutz stoppte die elektronische Einsicht nicht, weil auch vor Ort Daten offenliegen.
- Gericht: Landgericht Hagen (Westfalen)
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: 3 T 76/25
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zwangsversteigerungsrecht, Akteneinsicht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 500 EUR
- Relevant für: Bietinteressenten, Gerichte, Schuldner, Gläubiger
Was ist die elektronische Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren?
Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ist es jedem gestattet, Einsicht in Grundbuchmitteilungen, Anmeldungen und bestimmte Grundstücksnachweisungen wie etwa Abschätzungen zu nehmen. Werden Prozessakten auf elektronischem Weg geführt, greift zusätzlich § 299 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 869 ZPO, was bedeutet, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung zum Abruf oder eine Übermittlung auf einem sicheren Weg erfolgt. Eine Einsichtnahme vor Ort in den Diensträumen der Geschäftsstelle ist nach § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO lediglich als Ausnahme vorgesehen, für die zwingend wichtige Gründe vorliegen müssen.
Im Frühjahr 2026 forderte eine Bietinteressentin elektronische Einsicht in die Akten einer anstehenden Zwangsversteigerung und bekam in zweiter Instanz recht. Das Landgericht Hagen (Az. 3 T 76/25) kippte am 20. Mai 2026 einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts und verpflichtete die Behörde, der Frau die vollständigen digitalen Kopien über ein Akteneinsichtsportal zugänglich zu machen.
Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem Entscheidungen von Gerichten in sogenannten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu denen auch Zwangsversteigerungen gehören – von der nächsthöheren Instanz überprüft werden können. Anders als eine Berufung wird die Beschwerde in der Regel ohne mündliche Verhandlung und damit schneller entschieden.
Der Streit um das Lesegerät
Im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens hatte die Interessentin bei dem Amtsgericht Hagen beantragt, ihr verschiedene Dokumente elektronisch per beA oder Fax zu übermitteln. Das beA (besondere elektronische Anwaltspostfach) ist ein verschlüsseltes digitales Postfach, über das eigentlich nur Rechtsanwälte Schriftstücke empfangen und versenden können – die Antragstellerin wollte sich diesen Weg jedoch zunutze machen. Es ging um eine gerichtliche Aufhebung einer Gemeinschaft, wofür die Frau Einsicht in eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, die Teilungserklärung, eine Beteiligtenliste sowie diverse Anträge der Gläubiger verlangte….