Zum vorliegenden Urteilstext springen: 313 O 88/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Eigentumsumschreibung nicht und wies den Eilantrag komplett ab.
- Die Klägerin verlor. Das Gericht sah keinen glaubhaft gemachten Schutzanspruch.
- Die Beklagte handelte nach Ansicht des Gerichts privat, nicht gewerblich.
- Der Widerruf griff nicht. Deshalb blieb das Kaufangebot wirksam.
- Die Bindungsfrist war erlaubt. Das Gericht sah keine sittenwidrige Falle.
- Der Streitwert lag bei 1.000.000 Euro.
- Gericht: Landgericht Hamburg, Zivilkammer
- Datum: 09.03.2022
- Aktenzeichen: 313 O 88/22
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Darlehensrecht, Grundbuchrecht
- Streitwert: 1.000.000,00 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Käufer, Darlehensgeber, Eigentümer bei Immobilienfinanzierung
Wann stoppt eine einstweilige Verfügung die Eigentumsumschreibung?
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 936 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt zwingend voraus, dass der Antragsteller einen sogenannten Verfügungsanspruch gemäß § 920 Abs. 2 ZPO schlüssig und glaubhaft macht. Das bedeutet konkret: Der Antragsteller muss dem Gericht nicht den vollen Beweis liefern, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für seinen Anspruch darlegen – etwa durch eidesstattliche Versicherung oder Urkunden. Dieses geringere Beweismaß reicht aus, weil das Gericht nur eine vorläufige Entscheidung trifft. Als materielle Eckpfeiler für einen juristischen Stopp einer Grundbucheintragung kommen insbesondere Ansprüche aus § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf eine Grundbuchberichtigung oder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Betracht. Zur vorläufigen Sicherung dieser Rechte kann zudem ein formeller Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB eingetragen werden.
Eine Immobilienbesitzerin scheiterte mit genau diesem juristischen Werkzeug vor der Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, als sie die Umschreibung von drei Townhäusern an ihre Kreditgeberin blockieren wollte. Das Gericht wies den Eilantrag vollständig zurück (Az. 313 O 88/22), da kein Anspruch glaubhaft dargelegt wurde. Die Frau hatte die Wohneinheiten im Stadtteil St. Pauli im Mai 2018 erworben, den Kaufpreis jedoch zunächst offengelassen. Um die Verpflichtungen zu refinanzieren, nahm sie im November 2019 bei der Bekannten ihres früheren Bevollmächtigten ein notarielles Darlehen über 3,1 Millionen Euro auf und gab parallel ein unwiderrufliches Kaufvertragsangebot für die drei Immobilien ab. Als jedoch dritte Gläubiger Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch der Immobilienbesitzerin eintragen ließen – also gerichtlich erzwungene Sicherheiten, die ohne Zustimmung des Eigentümers ins Grundbuch eingetragen werden und die Immobilie als Haftungsgrundlage für fremde Forderungen blockieren –, kündigte die Darlehensgeberin den Kredit vertraglich fristlos auf und löste zugleich die Annahme des Kaufangebots aus….