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Eigenbedarfskündigung für die Wohnung: Reicht eine Nutzung als Zweitwohnsitz?

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Kündigung für den Zweitwohnsitz: Vermieter will Wohnung nur werktags nutzen. Alte persönliche Konflikte und scheinbar vage Umbaupläne lassen den Mieter an der Ernsthaftigkeit zweifeln. Das Landgericht Itzehoe schaut genau hin und klärt, ob die Pflicht zur Ersatzwohnung tatsächlich mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist endet – eine Entscheidung, die aufhorchen lässt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 S 40/23

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Itzehoe bestätigt Räumung wegen ernsthaftem Eigenbedarf des Vermieters.
  • Der Beklagte verliert die Berufung und muss die Wohnung räumen.
  • Das Gericht glaubt dem Kläger seinen Einzugswunsch nach der Beweisaufnahme.
  • Eigenbedarf braucht keinen Lebensmittelpunkt; auch eine Zweitwohnung genügt.
  • Rechtsmissbrauch verneint das Gericht, weil keine gleichwertige Wohnung frei war.
  • Eine mögliche Anbietpflicht verletzt die Kündigung nach dem Gericht nicht.

  • Gericht: Landgericht Itzehoe, Berufungskammer
  • Datum: 11.10.2024
  • Aktenzeichen: 9 S 40/23
  • Verfahren: Berufung gegen Räumungsurteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumung, Eigenbedarfskündigung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung für die Wohnung wirksam?

Ein Mietverhältnis kann nach Paragraph 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beendet werden, wenn der Eigentümer die Räumlichkeiten ernsthaft für private Zwecke benötigt. Dieser Nutzungswunsch muss von vernünftigen und nachvollziehbaren Interessen getragen sein, damit er rechtlichen Bestand hat. Ist die Kündigung wirksam, entsteht gemäß Paragraph 546 Absatz 1 BGB ein unmittelbarer Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss die Wohnung vollständig räumen, alle Gegenstände entfernen und sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgeben.

Mit der gerichtlichen Prüfung dieser abstrakten Vorgaben befasste sich das Landgericht Itzehoe, nachdem ein Vermieter seinem langjährigen Wohnungsnutzer kündigte. Das seit 1997 bestehende Mietverhältnis sollte durch ein Schreiben vom 22. Juni 2022 enden. Der Hauseigentümer führte an, er halte sich berufsbedingt im Durchschnitt 23 Wochen pro Jahr am Standort H. auf und wolle die angemietete Wohnung selbst beziehen. Die Berufungskammer des Landgerichts Itzehoe – das ist die zuständige Abteilung des Landgerichts, die als zweite Instanz Urteile von Amtsgerichten überprüft, wenn eine Partei mit der Entscheidung nicht einverstanden ist – wertete den Fall in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2024 aus und bestätigte unter dem Aktenzeichen 9 S 40/23, dass der Räumungsprozess gegen den Mieter nach den ausgesprochenen Kündigungen rechtlich erfolgreich abgewickelt werden durfte.

Was Mieter nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung prüfen sollten: Fordern Sie vom Vermieter konkrete Angaben zum Nutzungswunsch – pauschale Formulierungen ohne nachvollziehbare Begründung reichen vor Gericht nicht aus. Prüfen Sie, ob im selben Haus oder im Besitz desselben Vermieters eine vergleichbare Wohnung leer steht oder in nächster Zeit frei wird: In diesem Zeitraum zwischen Kündigung und Fristablauf muss der Vermieter diese Ihnen gegebenenfalls anbieten….


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