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Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung: Wann ist ein Testament änderbar?

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Das gemeinsame Testament der Eltern setzt die Söhne als unverrückbare Schlusserben ein. Als der Vater nach dem Tod der Mutter neu heiratet, setzt er ein neues Testament auf – die Söhne gehen leer aus. Die entscheidende Frage: Entbindet eine pauschale Freistellungsklausel aus dem alten Testament von jeder Bindung?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 4/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht ließ das spätere Testament gelten und wies den Sohn mit seiner Beschwerde ab.
  • Die Schlusserbeneinsetzung von 1980 band den Erblasser nicht.
  • Der Wortlaut sprach gegen Bindung. Er räumte dem Überlebenden freie Verfügung ein.
  • Das Testament von 2022 widerrief die ältere Regelung wirksam.
  • Die Notarin musste das Gericht nicht als Zeugin hören.

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 11.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 W 4/25
  • Verfahren: Beschwerde im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Nachlassverfahren
  • Streitwert: bis 800.000 Euro
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Erben, Ehegatten, Nachlassgerichte

Wann tritt Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung ein?

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Eine solche Wechselbezüglichkeit nach § 2270 BGB liegt vor, wenn die Verfügung des einen Partners erkennbar nur in engster Abhängigkeit von der inhaltlichen Entscheidung des anderen getroffen wurde. Ob eine derartige Bindung besteht, müssen Nachlassgerichte für jede einzelne Verfügung gesondert durch eine genaue Urkundenauslegung nach §§ 133, 2084 BGB ermitteln.

Wie streng die Gerichte diese Vorgaben in der Praxis anwenden, zeigt ein Fall, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde eines übergangenen Sohnes letztinstanzlich kostenpflichtig zurückwies (Beschluss vom 11.03.2025, Az. 3 W 4/25). Der Mann hatte sich auf ein von seinen Eltern im Jahr 1980 verfasstes gemeinschaftliches Testament berufen, das ihn und seinen Bruder als Schlusserben vorsah. Sein Vater hatte nach dem frühen Tod der ersten Ehefrau jedoch 2022 gemeinsam mit seiner dritten Ehefrau ein neues, notarielles Testament errichtet und diese Ehefrau zur Alleinerbin gemacht. Als der Vater verstarb, ging es um einen Nachlass im Wert von bis zu 800.000 Euro. Der Sohn beantragte einen Erbschein und argumentierte, der Vater sei unwiderruflich an die alte Schlusserbeneinsetzung gebunden gewesen. Das Amtsgericht Krefeld lehnte diesen Antrag jedoch im Vorfeld ab (Beschluss vom 21.08.2024), weshalb der Sohn vor das Oberlandesgericht zog. Die dritte Ehefrau stützte sich derweil auf das neue Testament und hielt die alte Verfügung für rechtlich wirkungslos.

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das förmlich bestätigt, wer Erbe geworden ist. Ohne dieses Dokument können Erben im Alltag oft nicht über den Nachlass verfügen, etwa um Grundstücke umzuschreiben oder Bankkonten aufzulösen.

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