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Beamtenrechtlicher Schadensersatz: Anspruch bei verzögerter Beförderung

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Beförderung in greifbarer Nähe – dann klagen Konkurrenten. Als die Verfahren enden, ist sie bereits in der Passivphase der Altersteilzeit und verlangt Schadensersatz für entgangenes Gehalt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 A 4750/23

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist Schadensersatz ab, weil die Beamtin zwar ausgewählt, aber wegen Konkurrentenverfahren nicht befördert wurde.
  • Die Klägerin bekam keine Zahlung und trägt die Kosten.
  • Das Gericht sah keinen Verstoß gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch.
  • Die Nichtbeförderung folgte aus laufenden Eilverfahren und der Stillhaltepflicht.
  • Auch ab Oktober 2021 scheiterte der Anspruch wegen naher Passivphase.

  • Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
  • Datum: 05.03.2026
  • Aktenzeichen: 13 A 4750/23
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Schadensersatz, Beförderung
  • Relevant für: Beamte, Dienstherrn, Personalstellen

Wann scheiterte der Schadensersatz?

Der beamtenrechtliche Schadensersatz ist ein anerkannter Anspruch, der auf Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis gestützt werden kann. Er dient als Sekundärrechtsschutz und erfüllt eine ähnliche Funktion wie § 280 Abs. 1 BGB bei vertraglichen Schuldverhältnissen. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: ein schuldhafter Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, die voraussichtliche Übertragung des Amtes ohne den Rechtsverstoß — und schließlich darf der Beamte den Schaden nicht durch zumutbare Rechtsmittel hätte abwenden können.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist das verfassungsrechtliche Recht jedes Bewerbers auf eine faire, fehlerfreie Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er garantiert keinen Anspruch auf die Beförderung selbst, sondern nur darauf, im Verfahren korrekt berücksichtigt zu werden.

Das bedeutet konkret: Wenn die eigentliche Beförderung – der sogenannte Primärrechtsschutz – nicht mehr durchsetzbar ist, bleibt als Ausweg nur noch der Anspruch auf Schadensersatz als finanzieller Ausgleich.

Eine Bundesbeamtin, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und seit 2011 zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war, forderte vor dem Verwaltungsgericht Hannover genau diesen Schadensersatz. Trotz mehrfacher Auswahl für die Besoldungsgruppe A 9_vz+Z war sie nie tatsächlich befördert worden. Mit ihrer Klage (Az. 13 A 4750/23) verlangte sie, laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie im Oktober 2019 — hilfsweise im Januar 2020 — befördert worden. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 5. März 2026 vollständig ab.

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