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Zwangsgeld bei der Zeugniserteilung: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Der unterschriebene Vergleich im Ordner, die Aufgabenliste auf dem Tisch – der Ex-Chef schreibt das Zeugnis trotzdem nicht. Doch als der einstige kaufmännische Geschäftsführer der Klinik ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro beantragt, scheitert sein Druckmittel an einer überraschenden Hürde.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 AZB 25/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG: Der Vergleich bleibt vollstreckbar, doch ein Zwangsgeld scheitert an möglicher Zeugniswahrheit.
  • Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurück.
  • Der Vergleich war bestimmt genug und damit grundsätzlich vollstreckbar.
  • Im Vollstreckungsverfahren prüft das Gericht keine strittige Wahrheitsfrage des Zeugnisses.
  • Die Schuldnerin zeigte mögliche Fehler im Entwurf auf.
  • Dann muss der Inhalt in einem neuen Verfahren geklärt werden.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 AZB 25/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckung, Zeugnisrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vollstreckungsparteien

Wann droht ein Zwangsgeld bei der Zeugniserteilung?

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist rechtlich eine unvertretbare Handlung – das bedeutet konkret: Nur der Arbeitgeber persönlich kann das Zeugnis erstellen, ein Gerichtsvollzieher oder Dritter kann ihn dabei nicht ersetzen, weshalb als einziges Druckmittel das Zwangsgeld bleibt –, deren Umsetzung sich nach Paragraf 888 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch ein Zwangsgeld erzwingen lässt. Zwingende Voraussetzung für eine solche Vollstreckung ist ein hinreichend bestimmter Titel gemäß den Paragrafen 724, 750 und 794 ZPO. Das bedeutet konkret: Ein Vollstreckungstitel ist das offizielle Dokument – etwa ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich –, das den Gerichtsvollzieher überhaupt erst ermächtigt, Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Eine gerichtliche Festsetzung der Strafzahlung kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen die titulierte Handlung entweder überhaupt nicht vornimmt oder inhaltlich unzulässig von den Vorgaben abweicht.

Wie streng die Gerichte diese Vorgaben in der arbeitsrechtlichen Praxis anwenden, erlebte der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer eines Krankenhauses, der das gerichtliche Verfahren komplett verlor und gegen seine frühere Arbeitgeberin kein Zwangsgeld durchsetzen konnte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies seine formelle Rechtsbeschwerde per Beschluss vom 07.05.2026 (Az.: 8 AZB 25/25) vollumfänglich und kostenpflichtig zurück. Ursprung der Auseinandersetzung war ein gerichtlicher Vergleich aus einem vorherigen Kündigungsschutzprozess vom 19.03.2025: Die Klinikgesellschaft hatte sich darin verpflichtet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis inklusive einer Dankes- und Wunschformel nach einem Entwurf des Ex-Geschäftsführers zu erstellen. Das Krankenhaus durfte rechtlich gesehen nur aus einem sogenannten wichtigen Grund von den eingereichten Vorschlägen abweichen. Da die Klinikverwaltung die Entwürfe des Mannes nicht akzeptierte und stattdessen in der Zwangsvollstreckung stark abweichende Dokumente zurücksandte, drängte der Mann auf die Festsetzung einer Strafzahlung….


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