Zum vorliegenden Urteilstext springen: 102 AR 81/26 e
Das Wichtigste im Überblick
Bayerisches Oberstes Landesgericht bestimmt Landgericht Landshut als zuständig für die Gas-Sperrklage.
- Das Amtsgericht verwies den Streit an das Landgericht Landshut.
- Das Landgericht blieb unzuständig und legte die Sache vor.
- Der Zuständigkeitsstreit betrifft Gasunterbrechung nach neuen Energievorschriften.
- Das Gericht sah die Amtsgerichts-Ansicht als vertretbar, nicht willkürlich.
- So bleibt der erste Verweisungsbeschluss bindend.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: 102 AR 81/26 e
- Verfahren: Zuständigkeitsbestimmung
- Rechtsbereiche: Energiewirtschaftsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Energieversorger, Kunden, Gerichte bei Sperrklagen
Wer entscheidet den Zuständigkeitsstreit?
Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Landgerichts wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO sowie § 9 EGZPO durch das in der Zuständigkeit liegende Oberlandesgericht entschieden. Das bedeutet konkret: Beide Gerichte erklären sich für unzuständig und keines will den Fall übernehmen – das übergeordnete Oberlandesgericht muss dann bestimmen, welches Gericht den Fall verhandeln muss. Verweisungsbeschlüsse sind im deutschen Zivilprozessrecht gemäß § 281 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unbefleckt unanfechtbar und entfalten eine feste Bindungswirkung für das im Beschluss zugewiesene Gericht. Unanfechtbar heißt: Weder die Parteien noch das zugewiesene Gericht können sich gegen die Verweisung wehren oder sie anfechten. Eine prozessuale Bindung entfällt nur bei greifbarer rechtlicher Willkür. Eine solche Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine richterliche Entscheidung unter absolut keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar ist oder ein massiver Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs stattfand. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, beiden Parteien vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – ein Eingriff in dieses Grundrecht stellt einen schweren Verfahrensmangel dar.
Ein Gasversorgungsunternehmen versuchte vergeblich, den Gasanschluss eines säumigen Kunden sperren zu lassen, woraufhin ein zäher Justizstreit über das zuständige Gericht entbrannte. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 21.05.2026 endgültig, dass das Landgericht Landshut in diesem Fall als sachlich zuständiges Gericht in die Pflicht genommen wird. Zuvor hatte das Amtsgericht Eggenfelden den Rechtsstreit nach ersten Zweifeln mit Beschluss vom 23.03.2026 als sachlich unzuständige Instanz an das Landgericht Landshut verwiesen. Das dort angerufene Landgericht erklärte sich jedoch am 15.04.2026 ebenfalls für unzuständig und legte den Konflikt zur endgültigen Klärung dem obersten bayerischen Gericht vor. Das Gericht (Az. 102 AR 81/26 e) beendete den Stillstand, indem es die formelle Bindungswirkung der ersten Verweisung aus Eggenfelden bestätigte….