Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 L 652/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht lehnt vorläufige Prüfungszulassung ab, weil die Pflegeausbildung zu schlechte Jahresnoten zeigt.
- Die Antragstellerin verliert im Eilverfahren und darf vorerst nicht zur Abschlussprüfung.
- Das Gericht verlangt mindestens ausreichende Noten in Unterricht und Praxis getrennt.
- Eine gute Note im einen Bereich gleicht eine schlechte im anderen nicht aus.
- Die Jahreszeugnisse zeigen im Unterricht eine Durchschnittsnote von 5,0.
- Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
- Datum: 30.04.2026
- Aktenzeichen: 4 L 652/26
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Prüfungsrecht, Pflegeausbildungsrecht
- Streitwert: 10.000 €
- Relevant für: Pflegeauszubildende, Schulen, Träger der Ausbildung
Wann erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Pflege?
Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der generalistischen Pflegeausbildung ist gemäß § 11 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) an strikte Vorgaben geknüpft. Zunächst dürfen die gesetzlich zulässigen Fehlzeiten während der Ausbildung nicht überschritten werden. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein muss. Die Grundlage für diese Bewertung bilden dabei die Jahreszeugnisse nach § 6 Abs. 1 PflAPrV, in denen die Noten für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung stets getrennt voneinander ausgewiesen werden.
Ob diese Regelung Raum für Interpretationen lässt, musste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klären, nachdem eine angehende Pflegekraft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre vorläufige Zulassung zur Abschlussprüfung erzwingen wollte. Das bedeutet konkret: Statt ein normales Gerichtsverfahren abzuwarten — das Monate dauern würde — kann man in Eilfällen ein beschleunigtes Verfahren beantragen, in dem das Gericht kurzfristig eine vorläufige Entscheidung trifft. Die für die Prüfung zuständige Seite hatte der Auszubildenden die Teilnahme zuvor verweigert, da ihre Durchschnittsnote im theoretischen Unterricht bei glatt 5,0 und damit im „mangelhaften“ Bereich lag. Das Gericht bestätigte diese Ablehnung am 30. April 2026 vollumfänglich und wies den Antrag der Pflege-Schülerin per Beschluss ab (Az.: 4 L 652/26).
Redaktionelle Leitsätze
- Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der generalistischen Pflegeausbildung setzt zwingend voraus, dass sowohl die Durchschnittsnote für den theoretischen Unterricht als auch jene für die praktische Ausbildung auf den Jahreszeugnissen jeweils isoliert betrachtet mindestens als „ausreichend“ bewertet sind….
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