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Wiedereinsetzung nach einem Strafbefehl: So wahren Sie die Einspruchsfrist

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Strafbefehl über 1.200 Euro, zugestellt an den Verteidiger. Der Beschuldigte erfährt nichts von dem Schreiben, und plötzlich ist die Zweiwochenfrist verstrichen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wirft eine Grundsatzfrage auf: Muss er die Frist gegen sich gelten lassen, wenn er nie persönlich Post bekam? Das Amtsgericht Bamberg entscheidet.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Cs 2111 Js 7478/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht gewährt Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte den Strafbefehl erst später tatsächlich kannte.
  • Der Einspruch kam zu spät, wenn die Zustellung am 25.07.2025 wirksam war.
  • Die Zustellung an die zuständige Amtsperson hielt das Gericht für wirksam.
  • Die Vollmacht war bestimmt genug; der Verweis auf die Geschäftsverteilung reichte.
  • Späte Akteneinsicht genügte nicht; entscheidend war die tatsächliche Kenntnis erst im Dezember.

  • Gericht: Amtsgericht Bamberg
  • Datum: 30.03.2026
  • Aktenzeichen: 10 Cs 2111 Js 7478/25
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Zustellung, Wiedereinsetzung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Gerichte bei Fristen und Zustellungen

Wann erfolgt die Wiedereinsetzung nach einem Strafbefehl?

Wer eine juristische Frist unverschuldet versäumt, kann nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Das bedeutet konkret: Das Gericht setzt den Verfahrenszustand so zurück, als wäre die Frist nie abgelaufen – der Betroffene kann sich wieder gegen die Strafe wehren. Bei einem Strafbefehl beträgt die Frist für den Einspruch gemäß Paragraf 411 Absatz 1 Satz 1 StPO exakt zwei Wochen. Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorherige Hauptverhandlung – eine Art vereinfachtes Strafverfahren, bei dem eine Geld- oder Freiheitsstrafe festgesetzt wird, gegen die der Beschuldigte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen kann, um eine reguläre Gerichtsverhandlung zu erzwingen. Die rechtliche Beurteilung solcher Versäumnisse muss die nationalen Gerichte dabei unionsrechtskonform vornehmen, also im Einklang mit dem übergeordneten Recht der Europäischen Union. Maßgeblich sind hierfür Artikel 6 der EU-Richtlinie 2012/13 – diese Richtlinie garantiert Beschuldigten das Recht auf umfassende Information über die gegen sie erhobenen Vorwürfe – sowie die dazugehörige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Mit der praktischen Umsetzung dieser europäischen Vorgaben befasste sich das Amtsgericht Bamberg in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az.: 10 Cs 2111 Js 7478/25). Ein betroffener Mann erhielt in diesem Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Zwar war die reguläre Einspruchsfrist nach einer formalen Zustellung am 25. Juli 2025 bereits monatelang abgelaufen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beschuldigte erst weit nach diesem Datum – konkret ab dem 5. Dezember 2025 – tatsächliche Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Strafbefehl erlangt hatte.

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