Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Stoppt die Lohnpfändung?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Lohnpfändung wegen Betrugs, dann Privatinsolvenz. Der Gläubiger verlangt weiter Zahlung, denn sein Titel stammt aus einer vorsätzlichen Straftat – darf der Arbeitgeber die Abführung stoppen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 112/23

Das Wichtigste im Überblick

BAG stoppt Pfändung von Arbeitseinkommen während laufender Verbraucherinsolvenz.
  • Der Kläger verlor die Revision und bekommt die 1.274,50 Euro nicht.
  • Das Gericht sagt: Künftige Lohnansprüche fallen in die Insolvenzmasse.
  • Eine alte Pfändung hilft nicht, wenn der Lohn erst später entsteht.
  • Die Ausnahme für vorsätzliche unerlaubte Handlung gilt hier nicht.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Sechster Senat
  • Datum: 20.07.2023
  • Aktenzeichen: 6 AZR 112/23
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckung
  • Relevant für: Insolvenzverwalter, Gläubiger, Arbeitgeber bei Lohnpfändung

Wie weit reicht das Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren?

Gemäß § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Einzelzwangsvollstreckung für eine bestimmte Gruppe von Gläubigern, die sogenannten Insolvenzgläubiger, während der Dauer eines Insolvenzverfahrens strikt untersagt. Dies schützt sowohl die Insolvenzmasse als auch das restliche Vermögen eines Schuldners vor unkontrollierten Zugriffen. Zur Insolvenzmasse gehört dabei nach § 35 Abs. 1 InsO absolut alles, was dem Schuldner zum Zeitpunkt der rechtlichen Verfahrenseröffnung gehört sowie jenes Vermögen, welches er während des laufenden Verfahrens erwirbt. Bei Pfändungen in zukünftige Forderungen auf ein Arbeitseinkommen werden diese nach § 832 der Zivilprozessordnung (ZPO) erst mit der tatsächlichen Entstehung der jeweiligen Vergütungsansprüche rechtswirksam gefasst. Das bedeutet konkret: Das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung verhindert, dass sich einzelne Gläubiger eigenmächtig bedienen, damit die Insolvenzmasse für die gerechte Verteilung an alle erhalten bleibt.

Diese strikte zeitliche Abfolge bei Gehaltspfändungen führte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu einer umfassenden Überprüfung einer Drittschuldnerklage. Ein Gläubiger, der parallel als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft agierte, verfügte über einen Titel von nahezu 19.000,00 Euro aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegen einen Angestellten. Noch im Vorfeld der Insolvenz erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Arbeitgeberin des Mannes am 27. August 2019 formell zugestellt wurde. Das zuständige Vollstreckungsgericht definierte den unpfändbaren Betrag wenig später auf monatlich 890,38 Euro. Diese Situation kippte rechtlich, als am 9. September 2021 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über den betroffenen Arbeitnehmer eröffnet wurde, für das auch ein Antrag auf eine Restschuldbefreiung gestellt war. Ein Titel ist dabei eine vollstreckbare Urkunde, die den Anspruch beweist. Die Drittschuldnerklage richtet sich gegen den Arbeitgeber, weil dieser als ‚Dritter‘ das Gehalt schuldet und nicht direkt gegen den insolventen Arbeitnehmer.

Zahlungsverweigerung nach der Verfahrenseröffnung

Trotz der beginnenden Insolvenz verlangte der Gläubiger von der Arbeitgeberin weiterhin die Auszahlung der pfändbaren Beträge….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge