Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 21/25
Das Wichtigste im Überblick
Sachverständige erhalten ihre volle Vergütung, wenn die Kostenüberschreitung nicht klar erheblich ist.
- Das Gericht wies die Staatskasse zurück und bestätigte 18.542,29 Euro Vergütung.
- Es lehnt eine starre 20-Prozent-Grenze ab.
- Der Sachverständige durfte von 15.000 Euro Vorschuss ausgehen.
- Die Kostenwarnpflicht schützt die Parteien, nicht die Staatskasse.
- Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
- Datum: 18.05.2026
- Aktenzeichen: 8 W 21/25
- Verfahren: Beschwerde in JVEG-Angelegenheiten
- Rechtsbereiche: Sachverständigenvergütung, Kostenrecht, Zivilverfahren
- Relevant für: Gerichte, Sachverständige, Parteien in Beweisverfahren
Wann droht die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen?
Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält ein gerichtlicher Sachverständiger sein Honorar teilweise nur in der Höhe eines vorher eingezahlten Auslagenvorschusses, wenn die abschließende Endabrechnung diesen speziellen Betrag erheblich übersteigt. Eine zwingende Voraussetzung für diesen rechtlichen Einschnitt ist, dass der Gutachter es versäumt hat, das Gericht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf eine solche Kostenentwicklung hinzuweisen. Diese gesetzliche Meldepflicht soll in der Praxis primär sicherstellen, dass die prozessführenden Parteien vor den unvorhergesehenen finanziellen Belastungen geschützt bleiben.
Das JVEG – kurz für Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – ist das Bundesgesetz, das bundeseinheitlich regelt, wie viel gerichtliche Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen für ihre Tätigkeit im Auftrag der Justiz bezahlt bekommen. Die ZPO (Zivilprozessordnung) enthält die verfahrensrechtlichen Pflichten, etwa die Warnpflicht bei absehbarer Kostenüberschreitung.
Das Oberlandesgericht Bamberg musste unter dem Aktenzeichen 8 W 21/25 über eine mögliche Vergütungskürzung entscheiden, weil ein Baugutachter 18.542,29 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die zuständige Staatskasse forderte eine Deckelung auf den vorherigen Kostenvorschuss, da aus ihrer Sicht eine erhebliche Überschreitung ohne einen ausreichenden gerichtlichen Hinweis vorlag. Die Staatskasse ist die Behörde, die Gerichtskosten verwaltet und im Interesse des Staatshaushalts überhöhte Ausgaben beanstanden kann. Zuvor hatte das Landgericht Schweinfurt (Az. 12 OH 16/22 Bau) dem Fachmann bereits die volle Vergütungssumme festgesetzt. Der Senat in Bamberg bestätigte nun den fränkischen Richterspruch und wies die Beschwerde der bayerischen Staatskasse endgültig ab. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine Partei die Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann.
Redaktionelle Leitsätze