Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 148/22
Das Wichtigste im Überblick
BGH hält Werbung und Angebot für Online-Zweitlotterien ohne deutsche Erlaubnis für rechtswidrig.
- Die Revision der Beklagten scheitert; die Klägerin gewinnt endgültig.
- Ohne deutsche Erlaubnis bleibt das Angebot unlauter, auch bei Gibraltar-Lizenz.
- EU-Recht verlangt nur einen fairen Antrag, nicht die Duldung des Angebots.
- Das Urteil stärkt Verbote für unerlaubte Online-Lotterien und ihre Werbung.
- Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
- Datum: 26.01.2023
- Aktenzeichen: I ZR 148/22
- Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Revision
- Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Wettbewerbsrecht, Unionsrecht
- Relevant für: Lotterieanbieter, Online-Glücksspielanbieter, Werbende Unternehmen
Sind Online-Zweitlotterien ohne deutsche Lizenz verboten?
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) unterliegen das Angebot und die Werbung für Glücksspiele im Internet einem strikten Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet konkret: Anbieter müssen vor jedem Online-Glücksspielangebot eine ausdrückliche staatliche Genehmigung einholen – ohne diese ist das Angebot automatisch verboten. Dieses absolute Verbot umfasst auch die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang staatlicher Lotterien, die als sogenannte Online-Zweitlotterien klassifiziert werden. Konkret handelt es sich dabei um Plattformen, auf denen Kunden nicht an der offiziellen staatlichen Lotterie teilnehmen, sondern bei einem privaten Anbieter auf deren Gewinnzahlen tippen – der private Anbieter zahlt Gewinne aus eigener Tasche aus. Ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis ist die Veranstaltung, die Vermittlung solcher Spiele sowie die dazugehörige Werbung rechtswidrig. Dies ergab sich bereits aus den Vorgaben des früheren Rechts und wurde in den neuen Vorschriften konsequent fortgeführt (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012; § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021).
Ein rechtskräftiger Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 148/22) vom 26. Januar 2023 veranschaulicht die strikten rechtlichen Konsequenzen dieses Verbots. Eine in Gibraltar ansässige Limited Company bot über eine deutschsprachige Webseite (www.XXX.de) bundesweit Online-Zweitlotterien an. Die ausländische Anbieterin besaß für ihr Geschäftsmodell zwar eine Erlaubnis aus Gibraltar, verfügte innerhalb der Bundesrepublik jedoch über keine deutsche Lizenz für den Betrieb oder die Vermittlung. Aufgrund dieses Umstands schritt eine staatlich erlaubte Lotterieveranstalterin stellvertretend ein und klagte erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Das bedeutet im Klartext: Der Anbieter muss sofort aufhören, muss offenlegen, welche Umsätze er erzielt hat, und das Gericht stellt bereits jetzt fest, dass er für alle entstandenen Schäden finanziell aufkommen muss. Die Betreiberin und ihr Geschäftsführer unterlagen letztinstanzlich, womit die Klägerin den Rechtsstreit endgültig für sich entschied….