Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ks 515 Js 848/24
Das Wichtigste im Überblick
LG München I ordnet psychiatrische Unterbringung an, weil der Beschuldigte zwei Männer angriff.
- Das Gericht sah gefährliche Körperverletzungen und eine schwere psychische Erkrankung.
- Es verneinte niedrige Beweggründe wegen des Wahns, bejahte aber Heimtücke.
- Der Beschuldigte trat vom versuchten Mord zurück; die Taten blieben nicht vollendet.
- Eine Freiheitsstrafe gab es nicht, weil das Gericht Schuldunfähigkeit annahm.
- Eine weitere Maßregel lehnte das Gericht ab, weil kein Hang vorlag.
- Gericht: LG München I
- Datum: 15.04.2025
- Aktenzeichen: 1 Ks 515 Js 848/24
- Verfahren: Sicherungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Psychiatrisches Strafrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Gewaltstraftaten und Unterbringung
Wann folgt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?
Die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt nach Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn eine rechtswidrige Anlasstat auf einem psychischen Defekt beruht. Eine Anlasstat ist die auslösende Straftat, die der Täter begangen hat und die den Anlass für die Maßnahme gibt – denn obwohl er nicht bestraft werden kann, muss eine konkrete rechtswidrige Handlung vorliegen, die schwerwiegend genug ist, um den Freiheitsentzug zu rechtfertigen. Voraussetzung für diesen massiven Eingriff ist die Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter in der Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dieser Prognosemaßstab liegt über einer bloßen Möglichkeit: Das Gericht muss aufgrund einer Gesamtwürdigung substantially davon überzeugt sein, dass künftige Straftaten drohen. Die Maßregel muss zudem stets verhältnismäßig gemäß Paragraf 62 StGB sein, wobei eine Aussetzung zur Bewährung nach Paragraf 67b StGB nur greift, wenn ganz besondere Umstände vorliegen.
Vor dem Landgericht München I endete ein Sicherungsverfahren (Az. 1 Ks 515 Js 848/24) am 15. April 2025 mit exakt dieser Konsequenz für einen Täter aus München. Ein Sicherungsverfahren unterscheidet sich grundlegend von einem normalen Strafprozess: Das Gericht verhängt keine Strafe, sondern prüft, ob ein schuldunfähiger Täter gefährlich ist und zum Schutz der Allgemeinheit untergebracht werden muss – es geht also um Sicherung, nicht um Bestrafung. Das zuständige Schwurgericht ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik an, weil der Mann aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht schuldfähig war und eine Gefängnisstrafe folglich ausschied. Der Mann befand sich bereits seit dem Tag nach den Angriffen in einstweiliger Unterbringung nach Paragraf 126a der Strafprozessordnung. Als rechtliche Anlasstaten für die endgültige Unterbringung dienten zwei vollendete gefährliche Körperverletzungen, die der Täter durch Messerangriffe in München-Pasing verübt hatte….