Ein dunkler Fleck an der Wand oder modriger Geruch in der Mietwohnung verlangen zwar ein rasches Handeln des Mieters. Wer bei Schimmel in der Mietwohnung die volle Miete trotz Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos weiterzahlt, riskiert je nach Einzelfall den (teilweisen) Verlust von Minderungs- und Rückforderungsansprüchen und erschwert die rechtssichere Durchsetzung der Sanierung.
Um Rechte zu wahren, sollte der Mangel dem Vermieter möglichst umgehend angezeigt und das weitere Vorgehen (Mietminderung, Zahlung unter Vorbehalt o. Ä.) rechtlich geprüft werden.
Schimmel in der Wohnung: Das Wichtigste in Kürze
- Schimmel kann Ihre Miete spürbar senken und im Streitfall sogar zu Rückforderungen oder einer Kündigung wegen Rückstands führen.
- Schimmel bedeutet im Alltag einen sichtbaren oder riechbaren Mangel: dunkle Flecken, feuchte Stellen, modriger Geruch oder befallene Ecken an Wand, Fenster oder Decke.
- Betroffen ist jeder Mieter, sobald der Schimmel in der Wohnung auftaucht und die Räume nicht mehr normal nutzbar sind.
- Melden Sie den Schimmel sofort schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung.
- Dokumentieren Sie alles: Fotos, Datum, Raum, Größe des Befalls, Lüftungszeiten und Luftfeuchtigkeit.
- Am stärksten hilft ein lückenloses Schimmel-Tagebuch, weil es Ihr eigenes Verhalten und die Entwicklung des Mangels belegt.
Was gilt rechtlich als Mangel bei Schimmel in der Mietwohnung?
Für viele Mieter beginnt bei einem Befall eine zermürbende Auseinandersetzung mit dem Vermieter. Dabei ist die Rechtslage klarer als oft gedacht: Schimmel in der Mietwohnung kann einen Mangel der Mietsache nach § 536 BGB darstellen und löst dann konkrete Rechte aus. Sie können je nach Ursache und Ausmaß die Miete mindern, die Beseitigung verlangen und bei Untätigkeit weiter eskalieren. Wer den Zustand jedoch nicht dokumentiert oder weiter kommentarlos die volle Miete überweist, gefährdet diese Ansprüche. Dieser Artikel zeigt Ihnen, was jetzt zu tun ist – Schritt für Schritt.
Was müssen Sie sofort tun, wenn Sie Schimmel entdecken?
Sobald Sie Schimmel entdecken, sollten Sie schnell handeln. Nach § 536c BGB müssen Sie den Mangel unverzüglich anzeigen – das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also möglichst umgehend nach der Entdeckung. Je länger Sie warten, desto größer ist das Risiko, dass Sie für dadurch entstehende Zusatzschäden haften und Ihre Minderungs- und Schadensersatzansprüche eingeschränkt werden können. Ein völliger automatischer Verlust sämtlicher Ansprüche allein wegen Überschreitens einer starren Frist tritt jedoch nicht in jedem Fall ein.
Die Mängelanzeige sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, etwa per Brief oder E-Mail. Schildern Sie den Schimmelbefall konkret: welcher Raum, welche Wand, wie groß die befallene Fläche. Sinnvoll ist es zudem, den Vermieter zur Beseitigung des Mangels aufzufordern und eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen….