Zum vorliegenden Urteilstext springen: 166 Gs 767/24
Das Wichtigste im Überblick
Hamburg stoppt die lange Datenträger-Durchsicht und erklärt die weitere Sicherstellung für rechtswidrig.
- Das Gericht gab dem Beschuldigten recht und stoppte die fortdauernde Durchsicht.
- Die Staatsanwaltschaft ließ die Geräte monatelang liegen und fragte kaum nach.
- Externe Gutachter sind erlaubt, aber die Behörde muss das Verfahren steuern.
- Einige Geräte brachten wohl keine Beweise mehr; andere blieben lange unlesbar.
- Gericht: AG Hamburg
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 166 Gs 767/24
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung, Sicherstellung, digitale Beweismittel
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger, Betroffene von Datenträgerdurchsuchungen
Wann ist Datenträger-Sicherstellung rechtswidrig?
Gemäß § 110 der Strafprozessordnung (StPO) dürfen Ermittler elektronische Datenträger vorläufig mitnehmen, um sie auf Beweismittel durchzusehen. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte ist für Betroffene jedoch nur in engen Grenzen zumutbar und darf sich keinesfalls allein durch eine allgemeine Überlastung der Justiz in die Länge ziehen. Führt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung zu einer unverhältnismäßigen Belastung, kann die Maßnahme nach § 98 Abs. 2 StPO analog gerichtlich für rechtswidrig erklärt werden. Das bedeutet konkret: § 98 Abs. 2 StPO regelt eigentlich die nachträgliche richterliche Überprüfung von Beschlagnahmen. Da es hier aber um die fortdauernde Durchsuchung und Sicherstellung ging, wandte das Gericht diese Vorschrift sinngemäß an – also „analog“ –, um den laufenden Eingriff für rechtswidrig zu erklären.
Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung. – so das Amtsgericht Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg wandte diesen strengen Prüfungsmaßstab im Verfahren unter dem Aktenzeichen 166 Gs 767/24 an, bei dem es um den Verdacht auf Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ging. Die Ermittler hatten am 11. September 2024 die Wohnräume eines Beschuldigten durchsucht und zahlreiche Privatgeräte – darunter ein iPhone 15, einen Noname-Laptop sowie ein iPad mini – sichergestellt. Anstatt die Datenträger zügig auszuwerten, offenbarte ein beauftragtes externes IT-Büro später eine voraussichtliche Bearbeitungszeit von weiteren 17 bis 18 Monaten, was zu einer Gesamtdauer von rund 32 Monaten geführt hätte. Aufgrund dieser massiven Ausdehnung der Maßnahme gab das Gericht dem Antrag des betroffenen Mannes statt und entschied finale, dass die Art und Weise der fortdauernden Durchsuchung rechtswidrig ist….