Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 38/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Dienstwagen zählt nur als Lohn, wenn er den pfändbaren Betrag nicht übersteigt.
- Das Gericht sprach dem Kläger weitere 10.995,57 Euro netto zu.
- Die private Dienstwagennutzung erfüllte die Lohnansprüche in vielen Monaten nicht.
- Die Ehefrau zählte wegen eigenen Einkommens nicht voll als Unterhaltslast.
- Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist scheiterte als unwirksame Klausel.
- Auch Zinsen ab 10. Dezember 2020 bestätigte das Gericht.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, 5. Senat
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 5 AZR 38/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht, Pfändungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lohnbuchhaltung, Personalabteilungen
Wann scheitert die Dienstwagenverrechnung?
Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung darf der Wert vereinbarter Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — verstößt eine Verrechnung dagegen und ist der Sachbezug unteilbar, tritt keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB ein. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall stattdessen Geld in Höhe des Sachbezugswerts verlangen. Das bedeutet konkret: Ein Verbotsgesetz macht Zuwiderhandlungen rechtlich ungültig. Fehlt die Erfüllungswirkung, gilt die Lohnschuld des Arbeitgebers nicht als beglichen, sodass er das Geld zusätzlich zum überlassenen Auto auszahlen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 38/25) auf einen Fall angewendet, der über mehrere Instanzen und Jahre geführt worden war. Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber Nettovergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 in Höhe von zuletzt 12.266,99 Euro, weil sein Arbeitgeber bei der Verrechnung des Dienstwagens die Pfändungsgrenzen nicht eingehalten haben soll. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann mit 10.995,57 Euro netto überwiegend recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung dieses Betrags — zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2020.
Der Arbeitnehmer war seit dem 4. Juni 2013 bei dem Unternehmen beschäftigt. Auf Grundlage eines Vertrags über die Kraftfahrzeugbenutzung vom 1. März 2014 erhielt er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung; der Arbeitgeber trug unter anderem die Betriebskosten. Im Bruttomonatsgehalt waren ein „PKW-Wert gw. Vorteil“ von 445,00 Euro und ein „PKW-KM gw. Vorteil“ von 747,60 Euro ausgewiesen. Die Abkürzung „gw. Vorteil“ steht für „geldwerter Vorteil“ und bezeichnet den steuerpflichtigen Wert einer Naturalleistung, hier also das fiktive Einkommen durch die private Autonutzung….