16.000 Euro auf dem Spiel – und keine Revision zugelassen. Doch wer lediglich die falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz rügt, übersieht die entscheidende Hürde: Gefordert ist eine ungeklärte, abstrakte Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZN 90/26
Das Wichtigste im Überblick
BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigte.
- Das Gericht ließ die Revision nicht zu und verwies auf unzureichende Begründung.
- Die erste Frage war bereits geklärt: Versetzung vor Betriebsübergang kann wirksam sein.
- Die zweite Frage war keine Rechtsfrage und warf nur Einzelfälle auf.
- Eine bloße Behauptung fehlender höchstrichterlicher Klärung reicht für die Beschwerde nicht.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 18.05.2026
- Aktenzeichen: 6 AZN 90/26
- Verfahren: Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsübergang, Nichtzulassungsbeschwerde
- Streitwert: 16.000,00 Euro
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei Versetzung und Betriebsübergang
Wann ist eine Nichtzulassungsbeschwerde im Arbeitsrecht zulässig?
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann sich nach den Vorgaben des Arbeitsgerichtsgesetzes auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage stützen. Das bedeutet konkret: Wenn ein Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zulässt, kann der Verlierer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, das höchste Arbeitsgericht doch noch zur Überprüfung zu bewegen – das Gericht prüft dann aber nur, ob die gesetzliche Zulassungshürde erfüllt ist, nicht den eigentlichen Streitfall. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt erst vor, wenn die Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen rechtlichen Fragestellung abhängt, deren endgültige Beantwortung weitreichende allgemeine Bedeutung besitzt. Um ein Verfahren vor das höchste Gericht zu bringen, müssen Beschwerdeführer die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit sowie die generelle Relevanz in ihrer Begründung detailliert und explizit darlegen. Dabei muss die aufgeworfene Frage zwingend die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den konkreten Inhalt einer Norm betreffen, da isolierte Fragestellungen zu den Umständen eines individuellen Einzelfalls rechtlich unzulässig sind.
Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. – so das Bundesarbeitsgericht
Im Arbeitsrecht gibt es drei Instanzen: Das Arbeitsgericht entscheidet als erste Instanz, das Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz und das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz. Das Bundesarbeitsgericht überprüft dabei nur, ob die Vorinstanzen Rechtsfehler gemacht haben – es ermittelt nicht selbst den Sachverhalt neu und ist deshalb keine sogenannte dritte Tatsacheninstanz….