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Netzanschluss von Photovoltaikanlagen: BGH stärkt Haftung bei Fehlern beio

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Der Solarpark steht, der nächste Anschluss ist blockiert. Eine Reservierung für ein Konkurrenzprojekt – ohne Prüfung der Genehmigungen. Wer trägt die Kosten für den teuren Umweg?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XIII ZR 2/20

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verlangte neue Prüfung zum Netzanschluss.
  • Die Beklagte reservierte den günstigen Netzpunkt für eine andere Solaranlage.
  • Das Gericht sieht darin eine Pflichtverletzung nach dem EEG 2012.
  • Ein Reservierungsverfahren bleibt möglich, aber nur transparent und ohne Willkür.
  • Mitverschulden der Klägerin verneinte der Bundesgerichtshof.
  • Das Berufungsgericht muss jetzt den Schaden neu prüfen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, XIII. Zivilsenat
  • Datum: 21.03.2023
  • Aktenzeichen: XIII ZR 2/20
  • Verfahren: Revision erfolgreich; Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Energierecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Netzbetreiber, Betreiber von Solaranlagen, Bauherren

Wer hat Anspruch auf den Netzanschluss nach dem EEG?

Geltendes Recht ist für derartige Streitfälle das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014, hierbei konkret § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012. Nach dieser Vorschrift sind Stromnetzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an dem geeigneten Verknüpfungspunkt – also der physischen Übergabestelle, an der der Strom aus der Anlage in das öffentliche Netz eingespeist wird – anzuschließen, der die kürzeste Entfernung in der Luftlinie aufweist. Weil zwischen einem anfragenden Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Netzunternehmen von Beginn an ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, können bei Pflichtverletzungen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehen.

Ein konkreter Konflikt um diesen Anschlussanspruch brachte eine Anlagenbetreiberin bis vor den Bundesgerichtshof, da sie statt an den wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt „S“ an den fernen Knotenpunkt „W“ verwiesen wurde. Die Betreiberin eines Solarparks mit etwa 7.600 Kilowatt-Peak verlangte von der zuständigen Netzgesellschaft den Anschluss am ursprünglich vorgesehenen Knotenpunkt. In seinem Urteil (Az. XIII ZR 2/20) vom 21. März 2023 stellte der BGH klar, dass der gesetzliche Anspruch entsteht, sobald die Photovoltaikanlage anschlussfertig errichtet ist – die Verlegung der Leitung durch die Solarparkbetreiberin selbst ist keine rechtliche Vorbedingung. Demnach war die Revision – also die Überprüfung des Urteils durch das höchste Gericht, die nur prüft, ob die Vorinstanz Rechtsfehler begangen hat, ohne den Sachverhalt neu aufzurollen – erfolgreich, weshalb der Bundesgerichtshof das vorausgegangene, klageabweisende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 6 Zivilsenat) vom 11. Februar 2020 in Gänze aufhob und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverwies.

Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass § 5 Abs….

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