Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 AZR 305/22
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Schwankende Flugvergütung zählt beim Mutterschutzlohn über zwölf Monate, nicht drei.
- Die Klägerin bekommt höheren Mutterschutzlohn und eine monatliche MSG-Pauschale von 457,20 Euro.
- Das Gericht sagt: Der Dreimonatswert verzerrt bei stark schwankender Saisonvergütung das Einkommen.
- Eine weitere Kürzung auf 83 Prozent lehnt das Gericht ohne Rechtsgrundlage ab.
- Den Streit über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld schickt das Gericht zurück.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, 5. Senat
- Datum: 31.05.2023
- Aktenzeichen: 5 AZR 305/22
- Verfahren: Revision, teilweise erfolgreich
- Rechtsbereiche: Mutterschutzrecht, Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifparteien bei saisonaler Vergütung
Wie wird der Mutterschutzlohn bei Jahresarbeitszeit berechnet?
Gemäß den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen einen sogenannten Mutterschutzlohn, wie es in § 18 Satz 1 MuSchG definiert ist. Das bedeutet konkret: Neben den festen Schutzfristen – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – kann ein Arzt auch außerhalb dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Arbeit die Schwangerschaft gefährdet. Der Lohn wird in dieser Zeit weitergezahlt. Nach § 18 Satz 2 MuSchG ist für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung im Regelfall das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Zeitraum der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich. Ein Rechtsanspruch auf diese Zahlung durch den Arbeitgeber greift zwingend nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot die auslösende Ursache für die Unterbrechung der Arbeitsleistung darstellt.
Die praktische Anwendung dieser Berechnungsnormen führte vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31.05.2023, Az.: 5 AZR 305/22) zu einem handfesten Konflikt um die Gehaltsauszahlungen, an dessen Ende das Gericht der Mitarbeiterin überwiegend recht gab, während lediglich der Streit um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Eine 1988 geborene und seit Februar 2017 für ein Luftfahrtunternehmen tätige Flugbegleiterin arbeitete strikt nach einem tariflichen Jahresarbeitszeitmodell. Das bedeutet: Die jährliche Arbeitsstundenanzahl ist fest vorgegeben, aber die monatliche Verteilung schwankt je nach Saison – im Sommer wird deutlich mehr gearbeitet als im Winter. Ihr Vertrag beinhaltete als Modell „KA“ einen Beschäftigungsquotienten von 83 Prozent im Vergleich zu einer vollen Stelle. Das Gehalt setzte sich aus einer anteiligen festen Grundvergütung sowie schwankenden Bestandteilen zusammen, zu denen insbesondere eine Mehrflugstundenvergütung ab der siebzigsten Flugstunde pro Monat sowie variable Bordverkaufsprovisionen gehörten. Die schwangere Frau befand sich ab dem 10….