Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 TaBVGa 6/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die neuen Präsenzregeln und stärkte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim mobilen Arbeiten.
- Die Arbeitgeberin durfte vier Präsenztage und weitere Präsenzpflichten nicht einseitig anordnen.
- Das Gericht sah darin eine Regel zum Wie des mobilen Arbeitens, nicht zum Ob.
- Die Betriebsvereinbarung von 2016 gab dafür keine starren Vorgaben vor.
- Der Betriebsrat kann Rücknahme, Unterlassung und ein Ordnungsgeld verlangen.
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Datum: 10.08.2023
- Aktenzeichen: 8 TaBVGa 6/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmung bei mobilem Arbeiten
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte mit mobilem Arbeiten
Darf der Chef Homeoffice-Tage anordnen?
Ein Münchner Versicherungsunternehmen der Allianz-Gruppe versuchte, für rund 300 Angestellte ab April 2023 einseitig vier verpflichtende Präsenztage pro Monat anzuordnen. Doch der dortige Betriebsrat wehrte sich erfolgreich gegen diesen Vorstoß: Das Landesarbeitsgericht München untersagte der Geschäftsführung diese Anordnung, verpflichtete sie zur sofortigen Rücknahme und drohte im Falle eines Verstoßes ein Ordnungsgeld von 25.000 Euro an (Az.: 8 TaBVGa 6/23).
Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG greift tief in den rechtlichen Arbeitsalltag ein, denn es regelt die zwingende Ausgestaltung – also das „Wie“ – des mobilen Arbeitens. Die weitreichende Entscheidung über die grundsätzliche Einführung oder vollständige Abschaffung solcher Modelle verbleibt hingegen als „Ob“ nach der gesetzlichen Systematik stets mitbestimmungsfrei beim Unternehmen. Sobald eine Firma jedoch Maßnahmen trifft, die spürbar in die erzwingbare Mitbestimmung bei der konkreten Ausgestaltung eingreifen, ist die rechtzeitige Zustimmung der Arbeitnehmervertretung zwingend erforderlich.
Das Versicherungsunternehmen hatte vor Gericht noch argumentiert, es handle sich bei der neuen Verpflichtung im Wesentlichen um eine bloße Schmälerung des Zeitkontingents und somit um eine freie Entscheidung über das „Ob“ der Heimarbeit. Die Richter sahen in der Maßnahme jedoch eine starre inhaltliche Vorgabe, die weit darüber hinausgeht und massiv in die rechtliche Ausgestaltung eingreift.
Der Betriebsrat hat bei Verstößen gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser Anspruch in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt wird. – so das Landesarbeitsgericht München