Ein neuer Chef per Videocall aus dem Ausland, der Betriebsrat vor Ort muss zustimmen. Das Bundesarbeitsgericht musste klären, wie eng die Bindung wirklich sein muss, damit ein Mitbestimmungsrecht entsteht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ABR 18/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG verlangt konkrete Weisungsbindung für fremde Führungskräfte im Betrieb.
- Das BAG hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück.
- Führungskräfte zählen nur als Einstellung, wenn Weisungsrechte des Betriebsinhabers bestehen.
- Auslandswohnsitz, Videokonferenzen und Konzernzugehörigkeit schließen eine Einstellung nicht aus.
- Das Landesarbeitsgericht muss nun die tatsächliche Zusammenarbeit genauer aufklären.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: 1 ABR 18/25
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Konzernunternehmen
Wann greift die Mitbestimmung bei der Einstellung?
Für Sie als Betriebsrat oder Arbeitgeber ist entscheidend: Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt bereits dann vor, wenn der inländische Betriebsinhaber tatsächlich Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit erteilt. Es kommt nicht auf den Arbeitsvertrag, den ausländischen Sitz der Person oder formale Titel an. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die tatsächliche Eingliederung in Ihre Organisation und nicht nur die vertraglichen Papierlagen.
Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Jahr 2026 zeigt die immense praktische Bedeutung dieses formalen Akts, wobei sich am Ende das beklagte Unternehmen vorerst durchsetzen konnte, da der Beschluss aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde (Beschl. v. 27.01.2026, Az. 1 ABR 18/25). Gegenstand des Rechtsstreits war die Beschäftigung einer Frau Dr. K in der inländischen Niederlassung in H. Die Arbeitgeberin stellt medizinische Biomarker-Diagnostik-Produkte her und beschäftigt am Standort zwischen 230 und 270 Mitarbeiter, wobei Frau Dr. K selbst formal bei einer völlig anderen Gesellschaft des Konzerns in Österreich angestellt ist. Aus dem Homeoffice beziehungsweise per Videokonferenz führt sie fünf Außendienstmitarbeiter im klinischen Bereich, die reguläre Angestellte der inländischen Arbeitgeberin sind. Der Betriebsrat bewertete diese Konstellation rechtlich als eine klassische Einstellung, wurde jedoch im Vorfeld nicht um Zustimmung gebeten. Daraufhin zog die Arbeitnehmervertretung vor Gericht und forderte auf Basis von § 101 Satz 1 BetrVG die sofortige Aufhebung der personellen Maßnahme.
§ 101 BetrVG regelt die Rechtsfolge bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts: Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten personellen Maßnahme aufzugeben.
Redaktionelle Leitsätze