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Kündigung in der Probezeit: Wann gilt der Schutz für Hinweisgeber?

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Gefälschte Unterschrift des Chefs – und man selbst noch in der Probezeit. So erging es einem Mitarbeiter eines Arzneimittelvertriebs: Er wollte eine Unterschriftenfälschung melden, erhielt aber die Kündigung, bevor die Meldung offiziell wurde. Greift der gesetzliche Whistleblower-Schutz bereits vor der formellen Meldung?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 51/25

Das Wichtigste im Überblick

BAG: Kündigung in der Probezeit blieb wirksam; Hinweisgeberschutz half dem Kläger nicht.
  • Die Kündigung endete das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2023.
  • Das Gericht sah keine Repressalie wegen der Meldung des Compliance-Vorfalls.
  • Weiterbeschäftigung und spätere Entgeltansprüche scheiterten wegen der wirksamen Kündigung.
  • Nur Prämie und 200 Euro gingen zurück ans Landesarbeitsgericht.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Datum: 04.12.2025
  • Aktenzeichen: 2 AZR 51/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Hinweisgeberschutz, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsentgelt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei Probezeitkündigungen und Meldungen

Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit für Hinweisgeber?

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG jegliche Repressalien gegen Beschäftigte, die Missstände im Unternehmen melden. Erleidet die hinweisgebende Person nach ihrer Meldung einen beruflichen Nachteil, vermutet das Gesetz gemäß § 36 Abs. 2 HinSchG einen direkten ursächlichen Zusammenhang. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen und zu beweisen, dass die arbeitsrechtliche Maßnahme andere, rein sachliche Gründe hatte. Zwingende Voraussetzung für diesen besonderen gesetzlichen Schutz ist allerdings, dass zuvor eine konkrete Meldung oder Offenlegung nach § 3 Abs. 6 HinSchG erfolgt ist.

Wie stark es bei diesen gesetzlichen Vorgaben auf die exakte chronologische Abfolge der Ereignisse ankommt, zeigt ein Fall aus dem Dezember 2025, bei dem ein Arbeitnehmer am Ende nur einen teilweisen juristischen Erfolg erzielte. Ein seit dem 1. Mai 2023 bei einem Arzneimittel- und Chemikalienvertreiber angestellter Vertriebsmitarbeiter wurde noch innerhalb seiner Probezeit entlassen, meldete aber rund um den Kündigungsentschluss einen Verstoß. Das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 51/25) urteilte letztinstanzlich, dass die Kündigung zum 31. Oktober 2023 wirksam war. Einzelne Bonuszahlungen muss die Vorinstanz jedoch neu verhandeln.

Die Fronten zwischen dem Mitarbeiter, der monatlich 4.933 Euro brutto verdiente, und dem Arbeitgeber verhärteten sich Anfang September 2023 endgültig. Bei einem gemeinsamen Besuch in einer Apotheke am 5. September gab es technische Probleme bei der digitalen Unterschriftenerfassung auf einem Tablet, weshalb der Vorgesetzte kurzerhand selbst anstelle des Apothekers unterzeichnete. Noch am selben Abend verfasste dieser Vorgesetzte im Einvernehmen mit einem weiteren Verantwortlichen eine E-Mail an die Personalabteilung und bat darum, die Kündigung des Vertrieblers vorzubereiten. Das Unternehmen begründete diesen Schritt mit einer bereits seit Juni als unzureichend empfundenen Zusammenarbeit….


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