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Kritik an einem politischen Amtsträger: Welche Äußerungen sind erlaubt?

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Der Anwalt vor der Ratsversammlung: ,Sie haben uns getäuscht!‘ Es geht um den Moscheebau, der Oberbürgermeister will die Vorwürfe der Erpressung gerichtlich verbieten lassen. Wie viel scharfe Kritik muss ein Politiker aushalten?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 160/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Stuttgart lässt die Äußerungen über den Oberbürgermeister zu und stoppt die Unterlassung.
  • Das Gericht weist den Antrag auf einstweilige Verfügung vollständig zurück.
  • Die meisten Aussagen hält es für wahr oder als Meinung geschützt.
  • Oberbürgermeister müssen auch harte Amtskritik eher hinnehmen.
  • „Erpressung“, „Drohung“ und „Komplott“ wertet das Gericht hier als zulässige Kritik.

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 22.05.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 160/25
  • Verfahren: Berufung gegen einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Amtsträger, Presse, Anwälte, Kommunen

Wann greift die Unterlassung gegen Äußerungen bei Amtsträgern?

Ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich in der Praxis aus Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in direkter oder analoger Anwendung in Verbindung mit Paragraf 823 Absatz 1 BGB ergeben. Ziel dieser Normen ist es, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren und insbesondere den sozialen Geltungs- und Ehranspruch eines Betroffenen zu schützen. Ein Abwehrrecht entsteht für die betroffene Person jedoch nur, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist und nicht durch das höchsteingestufte Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt wird. Zudem setzt ein erfolgreicher Unterlassungsantrag voraus, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Aussagen besteht.

Einstweiliger Rechtsschutz ist ein Eilverfahren, mit dem eine vorläufige Regelung getroffen wird, bis eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Das Gericht kann hier schnell handeln, um irreparable Schäden zu verhindern, ohne bereits eine abschließende rechtliche Bewertung vorzunehmen.

Paragraf 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB regelt den sogenannten negatorischen Unterlassungsanspruch – das bedeutet konkret: Jeder, dessen Eigentum oder Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, kann verlangen, dass diese Beeinträchtigung unterbleibt. Paragraf 823 Absatz 1 BGB schützt absolute Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ermöglicht Schadensersatz oder Unterlassung bei deren Verletzung. Eine analoge Anwendung bedeutet, dass eine Norm, die eigentlich für einen bestimmten Fall gedacht ist, auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen wird.

Die praktische Abwägung zwischen dem Schutz der Ehre und der Meinungsäußerung zeigte sich in einem verhandelten Streitfall um den Bau einer Moschee in einer Großen Kreisstadt. Ein Rechtsanwalt hatte sich mehrfach kritisch über das Verhalten des örtlichen Oberbürgermeisters geäußert, woraufhin dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung forderte. Während das Landgericht Stuttgart am 7….


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