Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 AZR 261/24
Das Wichtigste im Überblick
BAG: Elternzeit schließt Inflationsausgleich meist aus; Dezember 2023 gab es dennoch voll.
- Die Klägerin verlor fast alles. Nur 220 Euro brutto für Dezember 2023 bleiben.
- Für Elternzeit fehlte im Bezugszeitraum meist ein Entgeltanspruch. Deshalb entfielen Zahlungen.
- Frauenfeindliche Benachteiligung sah das Gericht nicht. Die Tarifregel knüpft an Entgelt, nicht Geschlecht.
- Teilzeit mindert den Betrag anteilig. Das folgte hier dem Arbeitszeitverhältnis.
- Eine Entschädigung gab es nicht. Die Beklagte setzte nur den Tarifvertrag um.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 28.01.2026
- Aktenzeichen: 10 AZR 261/24
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Gleichbehandlung, Elternzeitrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte in Elternzeit, Teilzeitkräfte
Besteht Anspruch auf den Inflationsausgleich in der Elternzeit?
Ein gesetzlicher Anspruch auf tarifliche Leistungen wie den TV Inflationsausgleich – den Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie – setzt nach den Paragrafen 2 und 3 grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Verbindung mit einem aktiven Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch im jeweiligen Bezugszeitraum voraus. Unter einem Entgeltersatzanspruch versteht man eine Lohnersatzleistung, die statt des regulären Gehalts gezahlt wird, etwa Krankengeld oder Elterngeld. Solche tariflichen Differenzierungen bei Sonderzahlungen gehören zum Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und unterliegen nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes regelmäßig nur einer strengen Willkürkontrolle. Das bedeutet konkret: Weil das Grundgesetz die Tarifautonomie schützt, dürfen Gerichte Tarifregelungen nur darauf überprüfen, ob sie offensichtlich willkürlich sind – nicht ob sie im Einzelfall gerecht erscheinen. Nehmen Beschäftigte eine Elternzeit in Anspruch, führt dies rechtlich zu einem Ruhen der Hauptleistungspflichten. Das bedeutet: Beide Seiten müssen vorübergehend nicht leisten – der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Folglich besteht in dieser Zeit kein originärer Entgeltanspruch, solange keine gesonderte Teilzeitarbeit vereinbart wird.
Keine Zahlungen für Monate ohne Gehalt
Vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 261/24) stritt eine städtische Angestellte exakt über ausbleibende Zahlungen für Zeiträume ohne aktive Arbeitsleistung, da sie sich vom 16. August 2022 bis zum 13. April 2024 durchgehend in einer Elternzeit befand. Das Gericht wies im Januar 2026 die Revisionen beider Seiten zurück – also das Rechtsmittel, mit dem beide Parteien das Urteil der Vorinstanz auf Rechtsfehler überprüfen lassen wollten – und bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 14 SLa 303/24)….