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Herausgabe eines Hundes: So sichern Sie das Wechselmodell nach der Trennung

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Montags bei ihr, mittwochs bei ihm – der Labrador-Rhythmus stand. Bis der Ex-Partner ihn nach einem Wochenende einfach nicht mehr rausrückte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 107 C 41/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht zwingt Ex-Partner zur zeitweisen Hundehaltung im Wechselmodell.
  • Das Gericht gibt dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt.
  • Es erkennt ein gelebtes Wechselmodell und gemeinsamen Mitbesitz am Hund an.
  • Die Verweigerung der Herausgabe wertet es als verbotene Eigenmacht.
  • Konkrete Schäden für den Hund sah das Gericht nicht.
  • Die Verfügungsbeklagte zahlt die Prozesskosten.

  • Gericht: Amtsgericht Siegburg
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 107 C 41/25
  • Verfahren: Einstweilige Verfügung
  • Rechtsbereiche: Besitzschutz, Sachenrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Ex-Partner, Miteigentümer, Tierhalter

Wie erfolgt die Herausgabe eines Hundes im Wechselmodell?

Ein Anspruch auf die Herausgabe eines Haustieres kann sich unmittelbar aus einer Vereinbarung ergeben, die zwischen zwei Personen getroffen und faktisch gelebt wurde. Prozessual findet sich die gesetzliche Grundlage für die Regelung der zeitweisen Nutzung und einer solchen Herausgabe in den §§ 935 sowie 940 ff. ZPO. Hat sich ein solches Wechselmodell in der Praxis etabliert, besteht ohne triftige Gründe kein Recht, die Vereinbarung einseitig aufzulösen.

ZPO steht für Zivilprozessordnung – das Gesetz, das den Ablauf von Zivilverfahren regelt. Die genannten Paragrafen betreffen einstweilige Verfügungen, also vorläufige gerichtliche Anordnungen, die eine schnelle Regelung schaffen, bevor ein möglicher Hauptprozess das endgültige Ergebnis klärt.

Wer ein Wechselmodell für ein Haustier praktiziert, sollte die vereinbarten Zeiten und die tatsächliche Übergabepraxis von Anfang an dokumentieren – etwa durch Kalendereinträge, Chatverläufe oder Zeugen. Diese Nachweise sichern den Anspruch auf Mitbesitz, falls der Ex-Partner die Vereinbarung einseitig aufkündigt.

Welche Konsequenzen die Abkehr von einer solchen Absprache hat, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg, bei der ein ehemaliges Paar um den gemeinsam gehaltenen Labrador Retriever „Q.“ stritt. Das Gericht gab dem Antrag des Mannes statt und verpflichtete die Ex-Partnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung – das ist ein schnelles gerichtliches Eilverfahren, das eine vorläufige Regelung trifft, ohne dass ein langer Hauptprozess abgewartet werden muss –, den Hund zu fest definierten Zeiten an ihn zu übergeben. Die beiden Beteiligten waren laut Hundepass gemeinsame Halter und Miteigentümer des Labradors. Nach ihrer Trennung hatten sie sich von 2023 bis fast Ende Februar 2025 in einem gut funktionierenden Wechselmodell um das Tier gekümmert. Der Hund verbrachte seine Zeit sowohl bei dem Mann als auch bei der Frau, die ihn zudem in einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche einsetzte.

Ab dem 20. Mai 2025 verweigerte die Frau jedoch plötzlich jegliche Übergabe des Labradors und beanspruchte das Alleineigentum für sich. Zuvor hatte der Betroffene noch im Februar und März erfolglos versucht, eine gemeinsame Teilhabe außergerichtlich anzubieten, was die Hundehalterin über ihren Anwalt abwies….


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