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Haftung bei einem Einbruchdiebstahl: Wann die Bank für Schließfächer zahlt

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Der Tresorraum ist leer. Von oben, durch eine Arztpraxis, sind die Täter eingebrochen. Die Bank argumentiert: Das war nicht vorhersehbar – wann müssen Sicherheitsmaßnahmen auch das Undenkbare abdecken?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 U 95/23

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Hamburg wies die Schadensklage nach dem Bankeinbruch vollständig ab.
  • Die Bank haftet nicht für den Einbruch in den Tresorraum.
  • Der Senat sah die Sicherung mit dem neuen Bewegungsmelder als ausreichend an.
  • Zusätzliche Kameras, Sensoren oder Bewachung waren nicht nötig.
  • Der Einbruch galt ex ante als extrem unwahrscheinlich.

  • Gericht: OLG Hamburg
  • Datum: 27.05.2026
  • Aktenzeichen: 13 U 95/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht, Bankrecht
  • Streitwert: 110.000,00 Euro
  • Relevant für: Banken, Schließfachkunden, Versicherer

Wann haftet die Bank beim Einbruch?

Ein „Kundenmietfachvertrag“ wird rechtlich als regulärer Mietvertrag gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingestuft und stellt keinen Verwahrvertrag dar. Aus dieser vertraglichen Konstellation erwächst für die Bank die rechtliche Nebenpflicht, die gesamte Schließfachanlage tresormäßig abzusichern. Das Finanzinstitut schuldet den Nutzern die Bereitstellung eines Schließfachs, das den besonderen Sicherungsbedürfnissen in vollem Umfang Rechnung trägt. Der maßgebliche Wegweiser für die Qualität dieser konkreten Sicherungsmaßnahmen ist stets der anerkannte, sich stetig fortentwickelnde Stand der Technik.

Diese Einordnung hat konkrete Folgen: Bei einem Verwahrvertrag würde die Bank die ihr anvertrauten Gegenstände aktiv in Obhut nehmen und müsste deren Sicherheit unmittelbar gewährleisten. Als reiner Vermieter der Räumlichkeit schuldet sie dagegen nur ein technisch angemessen gesichertes Schließfach – nicht aber eine lückenlose Überwachung des Inhalts.

Aus dem Schließfachvertrag resultiert die von der Rechtsprechung entwickelte (Neben-)Pflicht zur tresormäßigen Sicherung. Die Bank als Vermieterin schuldete die Zurverfügungstellung eines Schließfachs, das den besonderen Sicherungsbedürfnissen des Kunden Rechnung trägt und vor schädlichen Einwirkungen, sei es Diebstahl oder seien es Naturkräfte, geschützt ist. – so das Oberlandesgericht Hamburg

Hintergrund dieses juristischen Maßstabs war ein Vorfall, den das Oberlandesgericht Hamburg abschließend bewerten musste. In einer Bankfiliale in der Ortschaft N. kam es in der Zeit zwischen dem 6. und dem 8. August 2021 zu einem schwerwiegenden Einbruchdiebstahl, bei dem Kriminelle den Tresorraum gewaltsam ausräumten und das Schließfach eines Kunden entleerten. Die Rechtsnachfolgerin des Geschädigten – also die Person, die dessen Ansprüche nach seinem Tod rechtlich übernommen hatte – verlangte daraufhin einen finanziellen Ausgleich für den Schaden, der über die bereits geleistete Versicherungszahlung von 40.000 Euro hinausging. Während das Landgericht Hamburg (Az. 330 O 127/22) der Klage in der ersten Instanz noch weitgehend stattgegeben hatte, fasste das angerufene Oberlandesgericht Hamburg (Az. 13 U 95/23) im Mai 2026 einen konträren Beschluss und wies die Klage vollständig ab….


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