Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 71/26
Das Wichtigste im Überblick
Testamentsvollstrecker brauchen keine familiengerichtliche Genehmigung bei Vermächtniserfüllung für Minderjährige.
- Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
- Es sah keine direkte oder analoge Anwendung der Genehmigungsvorschrift.
- Der Minderjährigenschutz greift schon bei der Annahme des Vermächtnisses.
- Der Testamentsvollstrecker darf die Auflassung erklären und entgegennehmen.
- Gericht: Oberlandesgericht München, Senat für Grundbuchsachen
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: 34 Wx 71/26
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht, Familienrecht
- Relevant für: Testamentsvollstrecker, Minderjährige, Grundbuchämter, Erben
Brauchte der Testamentsvollstrecker Genehmigung?
Die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1850 Nr. 4 BGB dient dem Schutz Minderjähriger bei bestimmten risikobehafteten Rechtsgeschäften ihrer gesetzlichen Vertreter, oft in direkter Verbindung mit § 1643 Abs. 1 BGB. Ein Testamentsvollstrecker ist rechtlich betrachtet jedoch kein gesetzlicher Vertreter, sondern übt ein privates Amt aus. Er leitet seine weitreichende Rechtsmacht direkt vom Erblasser und dem Gesetz ab. Nach der herrschenden juristischen Auffassung finden die strengen Genehmigungserfordernisse des § 1850 BGB auf das Handeln eines Testamentsvollstreckers daher keine Anwendung.
Der Testamentsvollstrecker bedarf zu Rechtsgeschäften auch dann keiner Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, wenn sie zur Verfügung des gesetzlichen Vertreters erforderlich wäre. – so das Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht München hob im konkreten Streitfall am 21.05.2026 die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen auf (Az. 34 Wx 71/26) und entschied, dass für die Überschreibung keine Genehmigung durch ein Familiengericht notwendig war. Wenige Wochen zuvor hatte das zuständige Grundbuchamt Laufen per Zwischenverfügung vom 24.2.2026 exakt einen solchen Beschluss gefordert – eine Zwischenverfügung ist eine förmliche Beanstandung des Grundbuchamts, die bestimmte Nachweise verlangt, bevor eine Eintragung erfolgen kann – um die Miteigentumsanteile einer Immobilie auf drei minderjährige Berechtigte einzutragen. Hintergrund war ein Testament vom 7.7.2025, in dem der Erblasser den Kindern unentgeltlich eine Eigentumswohnung samt Keller als Vermächtnis hinterließ. Das bedeutet konkret: Die Kinder erhalten nur einen Anspruch auf Übertragung dieser konkreten Wohnung, werden aber nicht zu Erben und haften daher nicht für sonstige Nachlassschulden. Der Vater der drei Geschwister war vom Verstorbenen als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden und wollte die Übertragung nun notariell abschließen.