Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 889/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Beschwerdegericht schickt die Sache zurück, weil das Landgericht die Abhilfe falsch behandelte.
- Das Landgericht prüfte die Beschwerde nicht ordnungsgemäß und begründete die Nichtabhilfe nur formelhaft.
- Die Dringlichkeitsvermutung im Lauterkeitsrecht sprach gegen die Zurückweisung wegen fehlenden Verfügungsgrundes.
- Die Beschwerdekammer wollte dem Landgericht die erste echte Prüfung nicht nehmen.
- Die E-Mail und die Schutzschrift änderten nichts an der Rückgabe an das Landgericht.
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: 3 W 889/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Lauterkeitsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Prozessfinanzierer, Wettbewerber, Gerichte im Eilverfahren
Wann gilt die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht?
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen eine sogenannte Dringlichkeitsvermutung für den Verfügungsgrund. Das bedeutet konkret: Das Gericht geht im Wettbewerbsrecht automatisch davon aus, dass die Sache eilig ist – der Antragsteller muss die Dringlichkeit nicht gesondert beweisen. Unterfällt ein Sachverhalt den Regelungen dieses Gesetzes, ist es nicht die Aufgabe der durch einen Verstoß belasteten Partei, die Eilbedürftigkeit gesondert und detailliert darzulegen. Ein rechtlich relevantes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG kann dabei durchaus auch dann bestehen, wenn die Beteiligten auf unterschiedlichen Marktstufen agieren. Entscheidend ist bei der juristischen Einordnung lediglich, dass sich beide Parteien mit ihren Dienstleistungen an denselben Endverbraucherkreis richten.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der einem Konkurrenten bestimmte Handlungen sofort untersagt – etwa irreführende Werbung oder gezielte Anschwärzung – ohne dass ein komplettes Hauptsacheverfahren abgewartet werden muss.
Streit um die Fristwahrung
Das Oberlandesgericht Nürnberg musste sich jüngst mit der Reichweite dieser gesetzlichen Vermutung im Streit zweier Dienstleister befassen (Az. 3 W 889/26). Das Landgericht Amberg hatte zuvor einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Als entscheidende Begründung führte das Erstgericht an, die einmonatige Frist zur Wahrung der Dringlichkeit sei um einen Tag überschritten worden. Die betroffene Prozessfinanziererin wehrte sich gegen diese formale Sichtweise. Das Unternehmen argumentierte, sein Geschäftsführer habe erst am 24.03.2024 durch eine weitergeleitete E-Mail von aus seiner Sicht herabsetzenden und anschwärzenden Äußerungen erfahren. Der am 24.04.2026 eingereichte Antrag sei folglich absolut fristgerecht vorgetragen worden….