Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 55/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG kippt fristlose Kündigungen, weil der Arbeitgeber den Kläger zu spät anhörte.
- Die Kündigungen waren unwirksam. Der Arbeitgeber wartete nach dem Vorwurf zu lange.
- Das Gericht sah kein Urlaubsverbot für Kontaktversuche. Es verlangte zügige Aufklärung.
- Urlaub schützt nicht vor Rückfragen. Arbeitgeber müssen trotzdem schnell handeln.
- Die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheiterte am Betriebsrat.
- Der Zwischenzeugnisantrag scheiterte in der Berufung an fehlender Begründung.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
- Datum: 04.12.2025
- Aktenzeichen: 2 AZR 55/25
- Verfahren: Revision im Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigung, Urlaubsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte
Wann gilt die Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB?
Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die gesetzliche Frist beginnt mit der Kenntnis der für den Rauswurf maßgeblichen Tatsachen, wozu zwingend auch entlastende Umstände gehören. Interne Ermittlungen und die Anhörung des betroffenen Mitarbeiters schieben den Fristlauf lediglich dann auf, wenn sie mit der gebotenen Eile vorangetrieben werden, was in der Regel innerhalb einer Woche geschehen muss. Diese strengen zeitlichen Vorgaben finden ebenso auf eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Anwendung. Für Sie bedeutet das: Sobald Sie eine fristlose Kündigung erhalten, prüfen Sie, ab wann Ihrem Arbeitgeber alle wesentlichen Fakten bekannt waren und ob er Sie innerhalb einer Woche zur Anhörung eingeladen hat. Hat er ohne triftigen Grund länger gewartet, ist die Kündigung voraussichtlich unwirksam.
Das bedeutet konkret: Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist (z.B. vier Wochen zum Monatsende). Eine außerordentliche Kündigung – umgangssprachlich oft „fristlose Kündigung“ genannt – beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort. Sie ist aber nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein weiteres Zusammenarbeiten bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht, etwa bei Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder schwerer Beleidigung.
Die am Ende des Absatzes erwähnte „soziale Auslauffrist“ ist eine Besonderheit in manchen Tarifverträgen: Obwohl ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung vorliegt, sieht der Tarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis aus sozialen Gründen nicht sofort, sondern erst nach einer verlängerten Frist endet – diese Frist ist aber immer noch kürzer als bei einer ordentlichen Kündigung.
Schwerer Verdacht und zögerliches Handeln
Ein langjähriger Zugchef und Fachvermittler für Auszubildende profitierte vor dem Bundesarbeitsgericht (Az….