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Eingruppierung als Werkstattleiter: Mehr Gehalt auch ohne Personalverantwortung

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Die komplette Werkstatt am Hals – und trotzdem keine Führungskraft? Ein Kfz-Meister der Autobahn GmbH verantwortete den gesamten Betrieb, doch ohne Personalverantwortung blieb sein Gehalt niedrig. Ob Planung und Kontrolle für die Chef-Bezahlung reichen, musste das Gericht klären.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 AZR 63/25

Das Wichtigste im Überblick

Werkstattleiter mit Meisterbrief bekommt Entgeltgruppe 9b und Nachzahlung.
  • Das Gericht weist die Revision zurück und bestätigt die höhere Vergütung.
  • Der Werkstattleiter führt die Werkstatt organisatorisch und fachlich.
  • Darum zählt seine Arbeit als Leitungsfunktion nach dem Tarifwerk.
  • Die Beklagte zahlt Nachzahlungen und Zinsen seit Januar 2021.
  • Der Kläger wahrt die Frist mit seinem Antrag vom 4. Januar 2021.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, 4. Senat
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 4 AZR 63/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Eingruppierung, Vergütungsansprüche
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalstellen, Tarifbeschäftigte

Wann greift die Eingruppierung als Werkstattleiter in 9b?

Die Eingruppierung tarifbeschäftigter Fachkräfte richtet sich nach den Paragrafen 13 und 14 des Manteltarifvertrags für die Autobahn GmbH (MTV Autobahn) in Verbindung mit der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn. Für die Zuordnung in die lukrativere Entgeltgruppe 9b im Straßenbetriebsdienst ist das Merkmal einer Leitungsfunktion zwingend erforderlich. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist dabei der sogenannte Arbeitsvorgang – ein feststehender, abstrakter Rechtsbegriff, der die tatsächliche tägliche Tätigkeit ganzheitlich erfasst, ohne sie künstlich in Einzelbestandteile zu zerlegen.

Ein Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht illustriert die Durchsetzung einer solchen Tarifhochstufung anhand der Klage eines erfahrenen Kfz-Meisters (Urteil vom 21.01.2026, Az. 4 AZR 63/25). Der Mann war seit 1997 als Leiter der Werkstatt in einer örtlichen Autobahnmeisterei beschäftigt und trug die Verantwortung für die permanente Einsatzbereitschaft sämtlicher Fahrzeuge und technischen Maschinen. Obwohl er im Zuge des Betriebsübergangs im Jahr 2021 – also der gesetzlichen Übertragung der bisherigen Landesstraßenverwaltungen auf die neu gegründete Autobahn GmbH, bei der alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Arbeitgeber übergehen – formell die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b beantragt hatte, zahlte ihm sein Arbeitgeber, die neugegründete Autobahn GmbH, seitdem lediglich ein Gehalt nach der niedrigeren Entgeltgruppe 9a. Das oberste Arbeitsgericht entschied zugunsten des Beschäftigten und stellte fest, dass die Klage auf eine höhere Vergütung erfolgreich war.

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