Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 31/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigte die zweite Durchsuchung, weil die erste wegen der Abwesenheit des Beschuldigten unvollständig blieb.
- Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss blieb erfolglos.
- Der Beschuldigte war bei der ersten Durchsuchung im Ausland.
- Das Gericht sah deshalb einen neuen Zugriff auf Unterlagen als erlaubt.
- Eine Abwendungsbefugnis verlangte das Gericht hier nicht.
- Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschuldigte.
- Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth, Kammer für Beschwerdesachen
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: 12 Qs 31/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Ermittlungsbehörden
Wann darf der Beschluss so weit reichen?
Ein Eingriff in die räumliche Privatsphäre erfordert stets die Anordnung durch einen zuständigen Richter und setzt rechtlich einen tatsachenbasierten Anfangsverdacht voraus. Nach § 102 der Strafprozessordnung (StPO) zielt eine solche Durchsuchung darauf ab, Beweismittel unmittelbar bei einem Beschuldigten aufzufinden. Dafür müssen die gesuchten Gegenstände im gerichtlichen Beschluss hinreichend genau bezeichnet werden, damit der gesetzliche Rahmen der Ermittlungsmaßnahme von Beginn an klar umrissen ist.
Im Frühjahr 2026 scheiterte ein Verdächtiger mit seiner Beschwerde gegen eine erneute strafprozessuale Maßnahme vollumfänglich. Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man einen gerichtlichen Beschluss von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann. Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führen gegen den Mann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Das Amtsgericht Nürnberg hatte daraufhin am 3. März 2026 unter dem Aktenzeichen 58 Gs 2602/26 einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, der sich gleichermaßen auf die Person, die Privatwohnung und die Geschäftsräume des Verdächtigen erstreckte. Gesucht wurde dabei nach Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen sowie digitalen Datenträgern. Obwohl der Betroffene die weit gefasste Liste der gesuchten Beweismittel entschieden rügte, ordnete das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth die Rahmenbedingungen der Durchsuchung als rechtmäßig ein und verwarf die Beschwerde als unbegründet.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine erneute Durchsuchung derselben Räumlichkeiten ist rechtmäßig, wenn die erste Maßnahme aus Gründen unvollständig blieb, die nicht von den Ermittlungsbehörden zu verantworten sind – etwa wegen der physischen Abwesenheit der Zielperson….
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