Es ist der Tag nach der Knieoperation. Die Reha ist gebucht, der Koffer gepackt, die Anreise bezahlt. Doch als die blinde Patientin eintrifft, lehnt die Privatklinik ab: ‚Sie brauchen zu viel Betreuung.‘ Hat sie Anspruch auf Entschädigung? Der BGH entscheidet und klärt, wie weit private Einrichtungen gehen dürfen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 56/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Rehaklinik darf blinde Patientin wegen zusätzlichen Betreuungsaufwands ablehnen.
- Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.
- Die Ablehnung beruhte auf sachlichen Gründen, nicht auf Blindheit.
- Private Kliniken müssen keinen zusätzlichen Betreuungsaufwand ausgleichen.
- Auch Schadensersatz und Entschädigung scheiterten.
- Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Datum: 10. Juli 2025
- Aktenzeichen: III ZR 61/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Antidiskriminierungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
- Relevant für: Reha-Kliniken, Patienten, Menschen mit Behinderung
War die Reha-Ablehnung diskriminierend?
Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt vor, wenn eine Person wegen einer Behinderung oder eines anderen geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt. Diese rechtliche Benachteiligung muss direkt an das geschützte Merkmal anknüpfen, wobei dies gemäß § 19 Abs. 1 AGG offen oder verdeckt geschehen kann. Eine unterschiedliche Behandlung ist rechtlich jedoch zulässig, sofern ein sachlicher Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG vorliegt.
Ob ein solcher sachlicher Grund die kurzfristige Abweisung am Anreisetag rechtfertigt, musste der Bundesgerichtshof (BGH) klären – und entschied in letzter Instanz, dass die abgelehnte blinde Patientin unterliegt und keine Ansprüche hat. Die 69-jährige Frau, die seit dem Jahr 1983 blind ist, reiste am 25. Juli 2022 nach einer Knieoperation per Krankentransport zu der Einrichtung, um eine vorbereitete Rehabilitationsmaßnahme anzutreten. Das Betreiberunternehmen verweigerte jedoch die Aufnahme, woraufhin die Patientin in das vorherige Krankenhaus zurückkehren und dort eine weitere Woche bleiben musste. Die Frau verlangte neben dem materiellen Ersatz für die entstandenen Krankenhauskosten in Höhe von 1.098 Euro eine Entschädigung von mindestens 3.000 Euro wegen Diskriminierung nach § 21 Abs. 2 AGG. Das höchste Gericht wies die Revision unter dem Aktenzeichen III ZR 61/24 vollumfänglich ab, da die Einrichtung bei der Absage sachlich fundiert handelte und keine unzulässige Benachteiligung vorlag. Eine Revision ist das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess: Der BGH prüft dabei nur, ob die Vorinstanzen das Recht fehlerhaft angewandt haben – den Sachverhalt selbst rollt er nicht mehr neu auf.
Redaktionelle Leitsätze