Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 AZR 100/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG bestätigt dynamische Betriebsrente; Beklagte muss nach aktuellen Bezügen zahlen.
- Das Gericht bejaht weitere Betriebsrente und weist die Widerklage ab.
- Die Versorgungsregeln lassen nur dynamische Berechnung mit aktuellen Dienstbezügen zu.
- Die lange Praxis der Beklagten spricht für diese Auslegung.
- Rückzahlungen muss der Kläger nicht leisten; die Beklagte verliert damit weitgehend.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: 3 AZR 100/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Betriebsrente, Arbeitsrecht, Auslegung von Versorgungsregeln
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsrentner, Personalabteilungen
Wann greift die Betriebsrente nach dem Versorgungsstatut?
Eine Versorgungszusage in Form einer Gesamtzusage – also eines einheitlichen Versprechens des Arbeitgebers, das alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem Dokument bündelt – wird rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft und nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers ausgelegt. Entscheidend ist dabei: Lassen sich einer Klausel mehrere vertretbare Bedeutungen beimessen, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Arbeitnehmers.
Ein 1945 geborener ehemaliger Mitarbeiter bezieht seit 1992 Betriebsrente von seiner früheren Arbeitgeberin, bei der er von 1976 bis 1992 beschäftigt war. Der Dienstvertrag verwies auf das Versorgungsstatut (VS) vom 27. Mai 1953 in der Fassung vom 31. Mai 1977 als wesentlichen Bestandteil. Ab April 2010 erhielt der Mann zusätzlich eine gesetzliche Rente; die Arbeitgeberin rechnete diese an und teilte mit, das betriebliche Ruhegehalt betrage ab dem 1. April 2010 monatlich 2.238,16 Euro brutto. Jahrelang erhöhte sie die Versorgungsleistungen anschließend im Wege der sogenannten Gesamtrentenfortschreibung – also durch Neuberechnung bei Änderungen der gesetzlichen Rente oder der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. März 2020 stellte die Arbeitgeberin diese Praxis ein, berechnete die laufenden Leistungen fortan nur noch nach § 16 BetrAVG – der gesetzlichen Mindestregelung, die eine Überprüfung und Anpassung der Betriebsrente alle drei Jahre vorschreibt – und teilte dies dem Rentner im Dezember 2020 mit. Der Rentner klagte auf Feststellung seines Anspruchs auf dynamische Fortschreibung sowie auf Nachzahlung der seiner Ansicht nach zu niedrig ausgezahlten Beträge. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm im Kern recht — mit Urteil vom 27. Januar 2026, Aktenzeichen 3 AZR 100/25.
Redaktionelle Leitsätze