Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 36-38/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Landgericht verwarf die Beschwerden, weil dem Beschuldigten die eigene Beschwer fehlte.
- Es verwarf die Beschwerden gegen drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg.
- Der Beschuldigte griff Unterlagen bei Dritten und seiner früheren GmbH an.
- Das Gericht sah keine eigene Rechtsverletzung mehr bei ihm.
- Nur Betroffene mit direkter Beschwer können solche Beschlagnahmen angreifen.
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 21.05.2026
- Aktenzeichen: 12 Qs 36-38/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
- Relevant für: Beschuldigte, Verteidiger, Unternehmen, Steuerberater
Wann ist eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme zulässig?
Rechtsmittel in der Strafprozessordnung dienen dazu, eine gegenwärtige und fortdauernde Belastung aus dem Weg zu räumen. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist daher stets die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen, die sogenannte eigene Beschwer. Diese Beschwerdebefugnis liegt in der Regel beim letzten Gewahrsamsinhaber oder beim Eigentümer der sichergestellten Beweismittel. Das bedeutet konkret: Gewahrsamsinhaber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über eine Sache hat – also wer sie physisch in seiner Obhut hat. Das ist etwas anderes als das Eigentum, das die rechtliche Zuordnung beschreibt.
Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt somit regelmäßig die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen durch die angegriffene Maßnahme voraus, d.h. die eigene Beschwer. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth
Nach weitreichenden Durchsuchungen wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung versuchte ein ehemaliger Geschäftsführer, sich gegen die Sicherstellung von Beweismaterial zu wehren – doch das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf sämtliche Beschwerden als unzulässig (Beschluss vom 21.05.2026, Az. 12 Qs 36-38/26). Das Gericht bestätigte damit drei vorausgegangene Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. März 2026 (Az. 57 Gs 1842/26, 1843/26, 1847/26). Dem unter Verdacht stehenden Mann fehlte schlichtweg die erforderliche eigene Beschwer, weil die vollzogenen Zwangsmaßnahmen ausschließlich die rechtliche Sphäre von Dritten tangierten.
Redaktionelle Leitsätze