Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 Qs 7/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Landgericht hob die Beschlagnahme auf, weil nur eine formlos erlaubte Sicherstellung vorlag.
- Die Polizei nahm Handy und Speichergeräte mit, nachdem der Beschuldigte zustimmte.
- Später widerrief er die Zustimmung und verlangte die Herausgabe der Gegenstände.
- Das Gericht sagte: Eine Beschlagnahme lag anfangs nicht vor, nur Sicherstellung.
- Darum scheiterte der Antrag auf Bestätigung nach der späteren Aktenlage.
- Die Staatskasse zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: 18 Qs 7/26
- Verfahren: Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Beschlagnahme, Sicherstellung
- Relevant für: Polizei, Staatsanwaltschaft, Beschuldigte, Verteidigung bei Durchsuchung und Sicherstellung
Was ist eine formlose Sicherstellung von Gegenständen?
Ermittlungsbehörden können Beweismittel nach § 94 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) sichern, sofern diese für eine Untersuchung von Bedeutung sind. Eine solche formlose Sicherstellung ist rechtlich unproblematisch, wenn der Gewahrsamsinhaber die Gegenstände freiwillig an die Beamten herausgibt. Gewahrsamsinhaber ist dabei die Person, die einen Gegenstand tatsächlich in ihrer Obhut hat – also etwa der Bewohner einer durchsuchten Wohnung. Im Gegensatz dazu erfordert eine zwangsweise Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich eine richterliche Anordnung. Erst wenn sich Betroffene weigern, ihre Unterlagen oder Datenträger abzugeben, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft diesen formellen Weg gehen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Gefahr im Verzug bedeutet konkret: Wenn das Warten auf einen richterlichen Beschluss den Ermittlungserfolg gefährden würde – etwa weil Beweise vernichtet werden könnten –, dürfen die Beamten ausnahmsweise sofort selbst beschlagnahmen.
Dass eine juristische Ungenauigkeit bei dieser Unterscheidung gravierende Folgen für ein Ermittlungsverfahren haben kann, zeigte ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 22. April 2026 (Az. 18 Qs 7/26). Die Beschwerdekammer hob einen vorangegangenen Beschluss des Erstgerichts auf und lehnte den Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft ab, eine polizeiliche Beschlagnahme nachträglich zu bestätigen. Eine Beschwerde ist dabei das richtige Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse – also Entscheidungen, die kein Urteil sind, sondern etwa eine Beschlagnahmeanordnung betreffen. Das Beschwerdegericht prüft dann, ob der erstinstanzliche Beschluss rechtmäßig war. Auslöser des Verfahrens war ein Ermittlungskomplex wegen des Verdachts auf Drittverschaffung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB….