Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 ABR 21/21
Das Wichtigste im Überblick
Betriebsrat mit Restmandat bleibt vor Auflösung geschützt; Vorsitzender kann wegen Pflichtverstoß trotzdem betroffen sein.
- Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Beschwerde des Vorsitzenden als unzulässig.
- Die Auflösung des restmandatierten Betriebsrats scheiterte trotz schwerer Vorwürfe.
- Das Gericht schloss eine Auflösung nach Stilllegung wegen Restmandat aus.
- Über den Ausschluss des Vorsitzenden muss das Landesarbeitsgericht erneut entscheiden.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, Siebter Senat
- Datum: 24.05.2023
- Aktenzeichen: 7 ABR 21/21
- Verfahren: Rechtsbeschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Datenschutz
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmervertreter
Wann ist die Auflösung eines Betriebsrats zulässig?
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 23 Abs. 1 betrVG vor, dass ein Betriebsrat bei einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden kann. Ein entsprechender gerichtlicher Antrag im Beschlussverfahren ist zulässig, sofern die antragstellenden Arbeitgeber dazu berechtigt sind. Gleichzeitig fordert das Gesetz zwingend ein bestehendes Rechtsschutzinteresse an der endgültigen Entscheidung.
Das Beschlussverfahren unterscheidet sich wesentlich von einem normalen Zivilprozess: Es gibt keinen Kläger und Beklagten, sondern einen Antragsteller und Beteiligte. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen selbst, statt sich nur auf die Vorträge der Parteien zu stützen.
Rechtsschutzinteresse bedeutet konkret: Der Antragsteller muss ein tatsächliches, gegenwärtiges und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung haben – ein bloß theoretisches oder nur vergangenes Interesse genügt nicht.
Mit der Frage nach der Auflösung der Arbeitnehmervertretung befasste sich das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 21/21) und urteilte am 24. Mai 2023, dass die Rechtsbeschwerde zweier Arbeitgeberinnen nur teilweise Erfolg hatte. Zwar erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter den Auflösungsantrag gegen die gesamte Vertretung für unbegründet und wiesen die Beschwerde des betroffenen Betriebsratsmitglieds ab, doch der Hilfsantrag auf den persönlichen Ausschluss des Vorsitzenden wurde zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die beiden Unternehmen betrieben in der Vergangenheit einen Gemeinschaftsbetrieb mit etwa 270 Angestellten. Im April 2018 entschied die Konzernmutter, sämtliche operativen Tätigkeiten an diesem Standort zum 30. April des Folgejahres einzustellen. Nachdem die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gescheitert waren, sprachen die Firmen nach Anhörung des Gremiums alle geplanten Kündigungen aus….