Ein gemeinsames Zuhause, ein geliebter Labrador – dann die Trennung. Das Tier beim Partner, die Hälfte des Kaufpreises selbst bezahlt. Das Amtsgericht Siegburg eröffnet den Ex-Partnern einen ungewöhnlichen Weg, um den schwarzen Rüden zu behalten, der mit der Züchterin nichts zu tun hat.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 124 C 102/25
Das Wichtigste im Überblick
Klägerin verliert: Der Hund bleibt Gemeinschaftssache und wird nur unter den Teilhabern versteigert.
- Das Gericht weist die Klage ab.
- Es lehnt die Alleinzuteilung des Hundes an die Klägerin ab.
- Es verlangt eine Versteigerung nur zwischen Klägerin und Beklagtem.
- Es sieht keinen Ausnahmefall für eine gerichtliche Zuweisung.
- Der Beklagte bekommt Recht mit seiner Widerklage.
- Gericht: Amtsgericht Siegburg
- Datum: 20.02.2026
- Aktenzeichen: 124 C 102/25
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Zivilrecht, Tierrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Relevant für: Miteigentümer, getrennte Paare, Halter gemeinsamer Tiere
Was gilt für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft am Hund?
Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Tier, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Das bedeutet konkret: Beide Partner besitzen jeweils einen rechnerischen Anteil – in der Regel je zur Hälfte – und keiner kann allein über das gesamte Tier verfügen. Obwohl Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, behandelt das Gesetz sie im Zivilrecht wie physische Gegenstände. Soll diese Art der Gemeinschaft später aufgehoben werden, richtet sich das Vorgehen nach § 749 Abs. 1 BGB. Das Gesetz sieht dabei für die Abwicklung grundsätzlich entweder eine Teilung in der Natur (§ 752 S. 1 BGB) oder die Auflösung durch einen Verkauf (§ 753 Abs. 1 BGB) vor.
Nach dem endgültigen Ende ihrer Beziehung im Jahr 2023 stritt ein unverheiratetes Paar vor Gericht um einen gemeinsam für 1.700 Euro angeschafften schwarzen Labrador Retriever. Das Amtsgericht Siegburg wies die Klage der Frau ab und gab der Widerklage ihres ehemaligen Partners in vollem Umfang statt. Eine Widerklage ist eine Gegenklage: Der Beklagte verteidigt sich nicht nur, sondern erhebt im selben Verfahren eigene Ansprüche gegen den Kläger. Das Gericht verurteilte die Hundehalterin dazu, die Versteigerung des Labradors unter den beiden Miteigentümern nach den strengen Vorschriften über den Pfandverkauf zu dulden (Az. 124 C 102/25 vom 20.02.2026). Zuvor war ein privat vom Paar vereinbartes Wechselmodell für die Betreuung des Rüden gescheitert. Da eine hälftige Teilung des Hundes in der Natur tierschutzrechtlich offensichtlich ausgeschlossen ist, musste das Gericht den Weg über die gesetzlichen Verkaufsvorschriften gehen.
Redaktionelle Leitsätze