Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 433/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt dem Zusteller recht und spricht ihm Verpflegungsmehraufwand nach Tarif zu.
- Die Beklagte verliert die Berufung vollständig und zahlt die Kosten.
- Tarifliche Reisekosten richten sich nach den Lohnsteuerrichtlinien, nicht nach allgemeinem Sprachverständnis.
- Das Depot zählt als erste Tätigkeitsstätte; die Tour ist daher eine Auswärtstätigkeit.
- Der Kläger erhält die steuerlichen Pauschbeträge für mehr als acht Stunden Abwesenheit.
- Der Feststellungsantrag bleibt zulässig, weil der Streit künftig weiterwirkt.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
- Datum: 20.07.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 433/20
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Reisekosten, Steuerrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zusteller, Tarifparteien
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Wann besteht Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?
Der Anspruch auf finanzielle Reisekosten ergibt sich durch die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen, wie dem Paragrafen 14 des Manteltarifvertrags für das jeweilige Verkehrsgewerbe. Maßgeblich für die Definition und die Höhe der Beträge sind die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien in enger Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlungen setzt voraus, dass Beschäftigte einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung und auch fernab der benannten ersten Tätigkeitsstätte nachgehen.
Ein langjähriger Paketzusteller, der an 130 Arbeitstagen jeweils länger als acht Stunden auf Auslieferungstour war, forderte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der kompletten steuerlichen Verpflegungspauschalen. Das Logistikunternehmen verweigerte die Differenzzahlung zu den bereits erbrachten sechs Euro Spesen mit dem Argument, eine gewöhnliche Zustellfahrt bilde keine echte Dienstreise ab. Das Landesarbeitsgericht Thüringen lehnte die Abwehrhaltung der Firma ab und bestätigte den vollen Zahlungsanspruch des betroffenen Fahrers (Az. 2 Sa 433/20).
Redaktionelle Leitsätze
- Verweist ein Tarifvertrag für die Zahlung von Reisekosten dynamisch auf die gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinien, beschränkt sich das nicht auf die bloße Höhe der Erstattung. Ein solcher Verweis übernimmt auch die rechtlichen und inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen für Auswärtstätigkeiten vollumfänglich.
- Führen Beschäftigte an einem festen betrieblichen Stützpunkt arbeitstäglich zwingende Vor- und Nachbereitungen aus, gilt dieser als erste Tätigkeitsstätte….
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