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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Warum Alltagsaktivitäten zur Ablehnung führen

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Hausputz und Vereinssitzung trotz Dauerschmerzen. Für die Deutsche Rentenversicherung das Zeichen: Wer privat so aktiv ist, kann noch arbeiten. Doch der IT-Spezialist fühlt sich erwerbsgemindert – sein Limit: weniger als sechs Stunden leichte Büroarbeit. Das Sozialgericht Landshut musste klären, ob der Alltag wichtige Beweise liefert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 R 78/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Erwerbsminderungsrente ab, weil der Kläger noch mindestens sechs Stunden arbeiten kann.
  • Die Klage gegen die Rentenablehnung scheiterte vollständig.
  • Das Gericht sah keine dauerhafte Grenze unter sechs Stunden.
  • Es stützte sich auf ein Gutachten und den Alltag des Klägers.
  • Ein Gegengutachten überzeugte nicht, weil die Begründung fehlte.

  • Gericht: Sozialgericht Landshut
  • Datum: 15.03.2024
  • Aktenzeichen: 5 R 78/22
  • Verfahren: Klage auf Erwerbsminderungsrente
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht
  • Relevant für: Versicherte, Rentenbewerber, Sozialversicherungsträger

Wann besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zwingend voraus, dass Versicherte aufgrund einer ernsthaften Krankheit oder einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, für eine Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Fällt das festgestellte tägliche Leistungsvermögen lediglich auf unter sechs Stunden ab, kommt nach § 43 Abs. 1 SGB VI eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer jedoch nachweislich noch mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten kann, gilt gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI als nicht erwerbsgemindert; die aktuelle Beschaffenheit der Arbeitsmarktlage bleibt bei dieser medizinischen Grenzwertbetrachtung unberücksichtigt.

Bevor Sie einen Rentenantrag stellen, prüfen Sie ehrlich: Kann ich jeden Tag mindestens sechs Stunden irgendeiner leichten Tätigkeit nachgehen – etwa Büroarbeit, Pförtnerdienst oder leichte Montage? Wenn ja, haben Sie keinen Anspruch. Liegt Ihre Grenze zwischen drei und sechs Stunden, kommt nur die teilweise Erwerbsminderungsrente in Frage. Stellen Sie sich dabei die entscheidende Frage nicht nach Ihrer Ausbildung oder Ihrem letzten Job, sondern nach irgendeiner leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Führen Sie vor dem Antrag über mehrere Wochen ein Tagebuch, in dem Sie täglich notieren, wie viele Stunden Sie sich tatsächlich konzentriert betätigen können – körperlich und geistig.

Mit diesen starren zeitlichen Vorgaben konfrontierte das Sozialgericht Landshut einen im Jahr 1967 geborenen promovierten Diplom-Physiker, der seit 1999 als IT-Systemspezialist tätig war – das Gericht fällte unter dem Aktenzeichen 5 R 78/22 das Urteil: Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Rente. Der IT-Spezialist sah sich nach eigenen Angaben wegen massiver orthopädischer Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule, täglicher Kopfschmerzen seit 2019 sowie tiefgreifender Schlafstörungen nicht mehr in der Lage, zu arbeiten….


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