Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Sa 526/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt 12 Euro Stundenlohn, aber lehnt die Mehrarbeit weitgehend ab.
- Der Kläger bekommt 6.580 Euro brutto; der Rest seiner Forderung fällt weg.
- Das Gericht sah keine wirksame Lohnänderung auf 10 Euro oder Festlohn.
- Mehrarbeit wies das Gericht ab; die Nachweise waren zu unklar und widersprüchlich.
- Verwirkung verneinte das Gericht; bloßes Schweigen reicht dafür nicht.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 12.01.2023
- Aktenzeichen: 6 Sa 526/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Lohnansprüche, Mehrarbeit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Lohnstreit, Überstundenstreit
Wann besteht Anspruch auf eine Lohnnachzahlung?
Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Arbeitsentgelt ergibt sich maßgeblich aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Diese Vorschrift ist die zentrale Rechtsgrundlage jedes Arbeitsverhältnisses: Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und definiert zugleich, wann überhaupt ein Arbeitsvertrag vorliegt. Wurde zwischen den Parteien ein bestimmter Stundenlohn vereinbart, bildet dieser die zwingende rechtliche Grundlage für die monatliche Abrechnung. Ergibt sich bei der Überprüfung eine Differenz zwischen dem vertraglich zugesicherten Lohn und der tatsächlichen Auszahlung, kann der pflichtgemäß arbeitende Arbeitnehmer die Nachzahlung verlangen.
Prüfen Sie jetzt Ihren Arbeitsvertrag oder jede schriftliche Lohnzusage und vergleichen Sie den dort vereinbarten Stundenlohn mit Ihren aktuellen Lohnabrechnungen. Stimmt der abgerechnete Stundensatz nicht mit dem schriftlich Festgelegten überein, steht Ihnen die Differenz als Nachzahlung zu.
Dieser Mechanismus prägte einen juristischen Konflikt um die Bezahlung eines Lkw-Fahrers, der seit Januar 2012 bei einem Transportunternehmen angestellt war. Das Arbeitsverhältnis der beiden Parteien endete Ende Juli 2020 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen. Die Abwicklung wurde in einem vorangegangenen gerichtlichen Vergleich (Az. 10 Sa 272/21) mit einer Abfindung von 8.500,00 Euro geregelt. Ein solcher Vergleich ist eine von beiden Seiten vereinbarte und vom Gericht protokollierte Einigung, die nur die ausdrücklich geregelten Punkte umfasst – nicht genannte Ansprüche bleiben weiter verfolgbar. Der Fahrer forderte für die Jahre 2018 und 2019 zusätzlich die Differenz zwischen einem ursprünglich vereinbarten Stundenlohn von 12,00 Euro und den vom Unternehmen faktisch abgerechneten 10,00 Euro ein.
Beweis durch alte Lohnbescheinigung
Für seine Forderung bezog sich der Angestellte auf eine schriftliche Bescheinigung aus dem Januar 2013, in der ihm ein Lohn von 12,00 Euro zuzüglich einer Nachtzulage von 25 Prozent und Spesen ausdrücklich bestätigt worden war….