Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 33/26
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG zwingt die JVA, den psychologischen Bericht als Kopie herauszugeben.
- Das Landgericht verlor. Das OLG hob seine Ablehnung auf.
- Gefangene dürfen ihre Vollzugsakten umfassend einsehen.
- Vorlesen oder Notizen reichen hier nicht aus.
- Der Bericht zählt für Bewährung und weitere Anträge.
- Die JVA nannte keine zwingenden Gründe gegen Kopien.
- Gericht: OLG Naumburg
- Datum: 27. November 2025
- Aktenzeichen: Nicht genannt
- Verfahren: Rechtsbeschwerde in der Justizvollzugssache
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Akteneinsicht, Datenschutz
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Verteidiger, Strafvollstreckung
Wann besteht Anspruch auf Akteneinsicht im Strafvollzug?
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines Gefangenen in seine Vollzugsakte ist in den §§ 70, 71 und 72 StVollzG IV LSA verankert. Diese gesetzlichen Vorgaben dienen dem grundlegenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das bedeutet konkret: Jeder hat das Recht zu wissen, welche persönlichen Daten der Staat über ihn speichert und wie diese verwendet werden. Daraus leitet sich grundsätzlich ein Anspruch auf die vollständige Einsicht in Krankenunterlagen ab. Hierzu zählt untrennbar die Übermittlung von notwendigen Kopien oder Ausdrucken an den Betroffenen. Ein Strafgefangener, der wegen Betruges eine Strafe von vier Jahren und sieben Monaten verbüßt, forderte Kopien eines psychologischen Berichts aus seiner Akte an. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 27. November 2025 endgültig und beendete den gerichtlichen Streit: Die Anstalt muss vollständige Kopien aushändigen. Zuvor hatte die zuständige Justizvollzugsanstalt den Antrag abgelehnt und auch das Landgericht Stendal wehrte das Gesuch in einem Beschluss vom 27. November 2025 als unbegründet ab, bevor das OLG Naumburg diese Entscheidung aufhob und vollumfänglich zugunsten des Mannes urteilte.Redaktionelle Leitsätze
- Ein inhaftierter Straftäter hat aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf die Aushändigung vollständiger Kopien von psychologischen Berichten aus seiner Vollzugsakte, da ein bloßes Vorlesen der zwingend notwendigen detaillierten Auseinandersetzung mit den enthaltenen Bewertungen nicht gerecht wird….
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