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Schadensersatz bei Rückstau durch Baumwurzeln: Wann der BGH die Stadt in der Pflicht sieht

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Baumwurzeln im städtischen Kanal, der Keller läuft voll – tausende Euro Schaden. Eine Rückstausicherung fehlt, nach üblicher Rechtsprechung der sichere Weg, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Doch die Stadt hat ihre Kontrollpflichten für den Kanal vernachlässigt und stellt sich nun quer – muss sie trotzdem haften?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 574/16

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH lässt die Klage teilweise wieder aufleben: Eine Stadt kann als Baumeigentümerin für Wurzelschäden haften.
  • Das Berufungsgericht wies die Klage erst ganz ab.
  • Der BGH hob dieses Urteil teilweise auf.
  • Er sagt: Auch Baumeigentümer müssen Wurzelschäden prüfen, wenn es naheliegt.
  • Fehlende Rückstausicherung schließt den Anspruch nicht aus.
  • Sie kann nur das Mitverschulden der Klägerin mindern.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
  • Datum: 24.08.2017
  • Aktenzeichen: III ZR 574/16
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden, Abwasserrecht
  • Relevant für: Städte, Grundstückseigentümer, Kanalbetreiber, Geschädigte bei Rückstau

Wann besteht Schadensersatz bei Rückstau durch Baumwurzeln?

Wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss in geeigneter und zumutbarer Weise Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen. Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Gefahren, die von Bäumen ausgehen. Ein vertraglicher oder deliktischer Anspruch kann sich dabei aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen den Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks ergeben.

§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die sogenannte deliktische Haftung: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das bedeutet konkret: Wenn jemand seine Pflichten nicht erfüllt – etwa durch unterlassene Kontrollen – und dadurch ein Schaden entsteht, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Die praktische Umsetzung dieser Haftung zeigt der Fall einer betroffenen Hauseigentümerin, deren Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich war (Az. III ZR 574/16). Das höchste Zivilgericht hob eine klageabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig im Wesentlichen auf und verwies die Sache zurück, nachdem die Hausbesitzerin eine Entschädigung für eine Kellerüberschwemmung durch Wurzeln eines städtischen Kastanienbaums gefordert hatte. Infolge starker Niederschläge in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2012 kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Regenwasserkanal. Das braune Schmutzwasser trat aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf einer Außentreppe aus und flutete den Keller der Frau. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des städtischen Rohrsystems war durch eine massive Verwurzelung auf einer Länge von etwa zwölf Metern stark eingeschränkt. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Braunschweig der Frau zunächst 15.315,06 Euro Schadensersatz zugesprochen, bevor das angerufene Oberlandesgericht im November 2016 die Schadensersatzklage komplett abwies….


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