Verstopfter Kanal vom Stadtbaum – die Reparatur in Eigenregie kostet ein Vermögen. Doch wer zahlt, wenn die alten Rohre durch neue ersetzt wurden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 136/11
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof kürzt Ersatz für Rohrreparaturen um „neu für alt“.
- Die Klägerin bekam nur 119,52 Euro zusätzlich zugesprochen.
- Der Senat sah einen Beseitigungsanspruch gegen die Stadt.
- Selbstvornahme löst Ersatz der nötigen Kosten aus.
- Der alte Kanal brachte keinen vollen Ersatzanspruch.
- Das Gericht hielt die Kosten-Schätzung des Landgerichts für richtig.
- Gericht: Bundesgerichtshof,
- Datum: 13.01.2012
- Aktenzeichen: V ZR 136/11
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Schadensersatz, Bereicherungsrecht
- Relevant für: Eigentümer, Kommunen, Bauherren bei Wurzelschäden
Wann besteht ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten?
Wenn fremdes Eigentum beeinträchtigt wird, gewährt das Gesetz dem Inhaber nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung dieser Störung. Verursacht ein Dritter den Schaden, umfasst diese Pflicht auch die vollständige Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Lässt ein Eigentümer die notwendige Reparatur jedoch selbst durchführen, spricht die Praxis von einer Selbstvornahme. In solchen Konstellationen kann der Betroffene einen Aufwendungsersatz aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 677, 670 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verlangen.
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, von einem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung zu verlangen – hier also das Entfernen der Wurzeln und die Reparatur des Kanals. Geschäftsführung ohne Auftrag bedeutet konkret: Jemand handelt im Interesse eines anderen, ohne dazu beauftragt oder verpflichtet zu sein, und kann dafür seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vorteil erlangt hat – etwa wenn die Stadt durch die Reparatur der Hauseigentümerin Kosten spart, die eigentlich sie hätte tragen müssen.
Die praktische Tragweite dieser Vorschriften zeigte sich am 9. Dezember 2011 vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 123/11), nachdem Baumwurzeln massive Schäden an einem Hausanschlusskanal angerichtet hatten. Die betroffene Hauseigentümerin aus E. stellte fest, dass die Wurzeln eines von der Stadt angepflanzten und gepflegten Straßenbaumes tief in ihre privaten Abwasserrohre eingedrungen waren. Um eine funktionierende Entwässerung wiederherzustellen, beauftragte die Frau ein Bauunternehmen mit den unumgänglichen Instandsetzungsarbeiten. Die Bundesrichter bestätigten in letzter Instanz, dass die Kommune eigentlich zur Entfernung der Wurzeln und zur Reparatur des Kanals verpflichtet gewesen war. Weil die Anwohnerin diese Beseitigung selbst organisierte, befreite sie die Stadt von in ihrer rechtlichen Pflicht, wodurch wiederum ein direkter Anspruch auf die Erstattung der angefallenen Aufwendungen entstand….