Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 67/22
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH verneint Ersatz für Wurzelbeseitigungskosten und weist die Revision zurück.
- Der Kläger bekommt kein Geld für Pflasterreparatur und Wurzelsperre.
- Der BGH lässt § 281 nicht für den Beseitigungsanspruch gelten.
- Selbstvornahme fehlte; deshalb gibt es keinen Ersatzanspruch aus Bereicherung.
- Ein Ausgleich wegen Nachbarstörung scheidet aus, weil der Kläger klagen konnte.
- Auch vorgerichtliche Anwaltskosten und Feststellung scheitern ohne Schadensersatzanspruch.
- Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
- Datum: 23.03.2023
- Aktenzeichen: V ZR 67/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: nicht mitgeteilt
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Anwälte bei Wurzelschäden
Wer zahlt für die Beseitigung von Baumwurzeln?
Werden Ihre Pflastersteine oder Einfahrten durch Wurzeln vom Nachbargrundstück angehoben, steht Ihnen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Störung zu. Das bedeutet: Ihr Nachbar muss den früheren Zustand wiederherstellen – etwa das Pflaster aufnehmen und neu verlegen. Eines dürfen Sie aber nicht: sofort einen Vorschuss für die Reparaturkosten verlangen, bevor die Arbeit überhaupt begonnen hat. Das Gesetz sieht in diesem reinen Beseitigungsanspruch keinen Anspruch auf vorherige Geldzahlung vor.
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der zentrale Paragraf im Nachbarrecht, der Eigentümern das Recht gibt, Störungen ihres Eigentums abzuwehren – hier konkret: die Beseitigung der Wurzeln zu verlangen. Das bedeutet konkret: Der Nachbar muss die Wurzeln entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, aber er muss nicht im Voraus zahlen, bevor die Arbeiten begonnen haben.
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums – hier: auf Entfernung der herübergewachsenen Wurzeln und Wiederverstellung des Pflasters der Garageneinfahrt – keine Anwendung. – so der Bundesgerichtshof
Das Fehlen einer solchen Vorschuss-Regelung wurde einem Grundstückseigentümer in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 67/22 vom 23.03.2023) zum rechtlichen Verhängnis. Er forderte von seinen Nachbarn die Beseitigung von massiven Pappelwurzeln, die von deren Grundstück hinübergewachsen waren und seine Garageneinfahrt beschädigt hatten. Die Baumbesitzer lehnten die Beseitigung zunächst ab und erklärten erst später im Prozessverlauf einer bedingten Bereitschaft zum Einbau einer Wurzelsperre. Der betroffene Eigentümer verlangte stattdessen die finanziellen Mittel für die Reparatur und zog durch die Instanzen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision jedoch abschließend zurück und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Landgericht Cottbus (Urteil vom 06.04.2022)….