Schutzfolie entfernt, Matratze probegelegen – zu hart. Innerhalb von 14 Tagen Widerruf per E-Mail, aber der Online-Händler lehnt ab: Ohne Schutzfolie gelte die Ware als Hygieneartikel. Ob diese strenge Auslegung zulässig ist und eine einfache E-Mail für den Widerruf genügt, das musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 194/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH erlaubt den Widerruf bei geöffneter Matratze und weist die Revision der Verkäuferin zurück.
- Der Kläger bekam Kaufpreis, Transportkosten und Anwaltskosten zugesprochen.
- Der BGH sah Matratzen nach Folienentfernung nicht als ausgenommen an.
- Die E-Mail des Käufers reichte als klarer Widerruf aus.
- Verkäufer müssen Rücksendungen bei Onlinekäufen oft auch bei schweren Waren tragen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
- Datum: 03.07.2019
- Aktenzeichen: VIII ZR 194/16
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Widerrufsrecht, Fernabsatzrecht
- Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Händler von Matratzen und anderen Hygieneartikeln
Gilt das Widerrufsrecht bei der Matratze trotz Nutzung?
Verbraucher dürfen Fernabsatzverträge gemäß § 312g Abs. 1 BGB regulär ohne die Angabe von Gründen widerrufen. Ein wirksamer Widerruf führt nach dem Gesetz (§ 357 Abs. 1 BGB) zur vollständigen Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen. Dafür erfordert das Bürgerliche Gesetzbuch in § 355 Abs. 1 eine eindeutige Erklärung des Entschlusses. Das ausdrückliche Wort „Widerruf“ muss in der Kommunikation mit einem Verkäufer dabei rechtlich nicht zwingend fallen.
Die §§ 133, 157 BGB sind Auslegungsregeln für Willenserklärungen. Das bedeutet konkret: Es kommt nicht darauf an, welche Worte genau verwendet werden, sondern wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Im Streitfall prüft das Gericht also, ob ein vernünftiger Händler die Nachricht des Kunden als Widerruf hätte verstehen müssen.
§ 312g Abs. 1 BGB regelt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – also Käufen, die über das Internet, Telefon oder Kataloge abgeschlossen werden. Das bedeutet konkret: Verbraucher können solche Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. § 357 Abs. 1 BGB stellt klar, dass nach einem Widerruf beide Seiten alles zurückgeben müssen, was sie erhalten haben, also der Käufer die Ware und der Verkäufer den Kaufpreis.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 194/16) bestätigte auf dieser Grundlage ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. August 2016, womit der Käufer erfolgreich auf Rückabwicklung klagte. Ein Kunde hatte am 25. November 2014 in einem Onlineshop eine Matratze des Modells „D. N. B.“ zum Preis von 1.094,52 Euro für private Zwecke bestellt. Zwei Wochen später schrieb der Mann am 9. Dezember 2014 in einer E-Mail, dass er die Ware leider zurücksenden müsse, und bat das Unternehmen, aufgrund des hohen Gewichts eine Abholung durch eine Spedition zu veranlassen. Da der Händler den Transport nicht organisierte, beauftragte der Verbraucher selbst ein Transportunternehmen und zahlte hierfür 95,59 Euro. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung….